Klinikmanagement

Klinik bestimmt über Personalstärke

Der Betriebsrat einer Klinik hat kein Anrecht darauf, die Anzahl der Mitarbeiter einer Abteilung mitzubestimmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Veröffentlicht:

KIEL. Kliniken dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, mit wie viel oder wenig Personal sie einzelne Krankenhausstationen besetzen. Auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes besteht hier kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel entschied. Daher ist auch ein entsprechender Einigungsstellen-Beschluss unwirksam.

Konkret ging es um eine Spezialklinik für Wirbelsäulen und Gelenke mit 354 Betten und rund 300 Mitarbeitern. In der Vergangenheit hatte der Betriebsrat dort wiederholt eine Überlastung des Pflegepersonals auf fünf konkreten Stationen gerügt.

Mehrfach kam es hierüber zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, und der Betriebsrat forderte eine Betriebsvereinbarung über eine Mindestbesetzung auf den Stationen.

Belastung des Personals kritisch

Weil es zu keiner Einigung kam, wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle eingesetzt. Diese holte mehrere Gutachten ein, wonach die Belastung des Pflegepersonals teils kritische Grenzen erreicht hatte. In Krisensituationen, etwa bei besonders pflegebedürftigen Patienten, Op-Spitzen oder Komplikationen sei das Personal dann gesundheitsgefährdend überlastet. Daher legte die Einigungsstelle je Belegungssituation eine bestimmte Mindestbesetzung auf den einzelnen Stationen fest.

Die Klinik hält den Schiedsspruch für unwirksam und klagte. Nach einer Niederlage in erster Instanz hatte sie vor dem LAG nun Erfolg.

"Bei der Personalplanung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat nicht erzwingbar mitzubestimmen", urteilten die Kieler Arbeitsrichter. Er könne allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Um das Pflegepersonal vor Überlastung zu schützen, seien andere Maßnahmen durchzuführen, etwa auf organisatorischer Ebene.

Kompetenzen überschritten

Auch formal habe die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten, rügte das LAG. Sie dürfe nicht selbst Feststellungen zu möglichen Gesundheitsgefahren treffen. Denn auch ein Mitbestimmungsrecht bestehe erst, wenn solche Gefahren "konkret festgestellt sind".

Zudem würden hier die Gutachten den Anforderungen an eine entsprechende "Gefährdungsbeurteilung" nicht gerecht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. (mwo)

Landesarbeitsgericht Kiel

Az.: 6 TaBV 21/17

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