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Sterilisation

Klinik haftet nicht für Schwangere

Eine Frau lässt sich in einem Krankenhaus sterilisieren, und wird danach schwanger. Sie klagte auf 10.000 Euro Schmerzensgeld - doch vergens.

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KÖLN. Wird eine Frau nach einer stationären Sterilisation ungewollt schwanger, haftet das Krankenhaus nicht, wenn sie über eine verbleibende Versagerquote informiert wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine 37-jährige Frau hatte sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes sterilisieren lassen. Dennoch brachte sie nach zweieinhalb Jahre später erneut ein Kind zur Welt. Sie verklagte die Klinik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro, Schadenersatz und Unterhalt von rund 300 Euro monatlich. Das Landgericht und das OLG wiesen die Klage zurück.

"Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten war die gewählte Operationsmethode nach Kroener (d.i. Laparoskopie - Anmerk. d. Red.) mit die geeignetste, so dass die Wahl dieser Methode nicht zu beanstanden ist", heißt es im OLG-Urteil. Auch bei der Sterilisation selbst gebe es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen.

Auch den Vorwurf der Frau, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, ließen die Richter nicht gelten. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Patientin ausdrücklich eine 100-prozentige Restrisikofreiheit zugesagt worden sei.

"Sicherheit beinhaltet ohne weitergehende ausdrückliche Zusagen immer nur eine relative Einordnung im Bereich der kontrazeptiven Möglichkeiten, jedoch nicht zwingend eine 100-prozentige naturwissenschaftliche Sicherheit, die für jeden Mediziner ersichtlich nicht zu erreichen ist und deshalb auch nicht zugesagt werden kann."

Der behandelnde Arzt hatte der Frau vor der Sterilisation nach eigenen Angaben mündlich erläutert, dass es bei einer Sterilisation eine Versagerquote von vier von 1000 gebe.

Das reichte den Richtern als therapeutische Aufklärung. Ein weiterer Hinweis, dass die Eheleute für eine 100-prozentige Sicherheit weitere Verhütungsmaßnahmen hätten ergreifen müssen, sei nicht notwendig gewesen. (iss)

Az.: 26 U 112/13

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