Apotheken-Boni

Koblenz bestätigt Karlsruhe

Das Landesberufsgericht Koblenz sieht in Apotheken-Talern einen Verstoß gegen das Berufsrecht.

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KOBLENZ (mwo). Der rechtliche Streit um Prämien und Boni durch Apotheken hält an. Trotz der wettbewerbsrechtlich freigiebigeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleibe berufsrechtlich eine Pflichtverletzung bestehen, so das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Auf Antrag der Landesapothekerkammer verwarnte das Gericht einen Apotheker wegen einer "Rezeptprämie". Je verordneter Arznei gab es einen Einkaufsgutschein von einem Euro, höchstens drei Euro je Rezept.

Wettbewerbsrechtlich hatte der BGH 2009 entschieden, dass auch Apotheken an ihre Kunden geringwertige Geschenke - zumindest bis zu einem Euro - abgeben dürfen (Az.: I ZR 26/09 und I ZR 125/08).

Nach Ansicht zahlreicher Apothekerkammern gilt dies aber nicht beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneien, weil für diese eine Preisbindung besteht.

Trotz der BGH-Rechtsprechung sehen die Kammern daher in Apotheken-Boni einen Verstoß gegen das Berufsrecht. Dem ist das Landesberufsgericht nun gefolgt.

Zwar könne nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine konkurrierende Apotheke keine Unterlassung fordern. Das ändere aber nichts daran, dass Apotheken-Boni gegen das Arzneigesetz und die Arzneipreisverordnung verstoßen.

Kammern müssen geringe Boni dulden

Die Preisbindung sei eine "durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung" und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar.

Sie solle nämlich eine zuverlässige und flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten. Durch Gutscheine Boni werde die Preisbindung unterlaufen und ihre Ziele würden damit verfehlt, so das Gericht.

Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig eine Zwangsgeldandrohung der Apothekerkammer Niedersachsen verworfen (Az.: 5 A 34/11). Hier hatte die Apotheke "Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent je Rezept ausgegeben.

Eng gesehen verstoße dies zwar gegen das Berufsrecht, so das Verwaltungsgericht. Der Preisbindung stehe aber die vom BGH eingeräumte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Apothekers gegenüber.

Die Apothekerkammern müssten beides in einer "Ermessensentscheidung" in Einklang bringen und geringe Boni daher dulden.

Az.: LBG-H A 10353/12

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