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OLG-Urteil

Kommunen dürfen Kliniken helfen

Kommunen dürfen defizitäre Kliniken unterstützen, wenn diese in die Bedarfsplanung aufgenommen worden sind. Das hat das Oberlandesgericht entschieden.

Veröffentlicht:
Finanzspritzen von Kommunen an defizitäre Kliniken sind zulässig, wenn sie in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden. Das hat das OLG entschieden.

Finanzspritzen von Kommunen an defizitäre Kliniken sind zulässig, wenn sie in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden. Das hat das OLG entschieden.

© B. Wylezich/fotolia.com

STUTTGART. Kommunen dürfen defizitäre Kliniken unterstützen, wenn diese in die Bedarfsplanung aufgenommen worden sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigt. Es wies damit eine Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw ab.

Er hatte 2012 Verluste der Kreiskliniken in Höhe von 6,2 Millionen Euro ausgeglichen. Der BDPK sieht hierin eine nach EU-Recht unzulässige Beihilfe. Das OLG stützt sichnun aber auf eine "Freistellungsentscheidung" der EU-Kommissionaus 2005.

Danach unterlägen Kliniken nicht dem Beihilfe-Verbot, wenn sievom jeweiligen Mitgliedsstaat als "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" eingestuft wurden. Das sei hier durch die Bedarfsplanung und das Landeskrankenhausgesetz geschehen.

In erster Instanz hat das Landgericht Tübingen die Hilfeleistung des Landkreises bereits für zulässig und mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. (mwo)

Aktenzeichen: 2 U 11/14

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