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Häusliche Krankenpflege

Korsett anlegen ist kein banales Ankleiden

Die Krankenkassen müssen das Anlegen eines Stützkorsetts gesondert als häusliche Krankenpflege vergüten.

Veröffentlicht:

CELLE. Ärzte können das Anlegen eines Stützkorsetts gesondert als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnen. Denn dies ist nicht bereits in der Grundpflege der Pflegekassen enthalten, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Es gab damit einer 87-jährigen Frau aus Holzminden recht, die an fortschreitender Osteoporose leidet und Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 erhält. Ihr Arzt hatte ihr ein Stützkorsett verordnet. Zusätzlich verordnete er häusliche Krankenpflege, da sie wegen Schwindels und Motorikschwäche das Korsett nicht selbst an- und ausziehen konnte. Die Kasse zahlte das Korsett, lehnte die häusliche Krankenpflege aber ab. Das Anlegen und Ausziehen des Stützkorsetts sei Teil des normalen An- und Ausziehens. Es gehöre daher zur Grundpflege und sei mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten.

Dem widersprach nun das LSG Celle. Das Stützkorsett diene der Behandlung und Stabilisierung der Wirbelsäule. Entsprechend sei das An- und Ablegen des Korsetts "eine krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme". Diese sei – ähnlich wie bei Kompressionsstrümpfen – im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Kasse zu zahlen. Auch wenn es mögliche Überschneidungen mit der Grundpflege gebe, sei das An- und Ausziehen des Stützkorsetts "krankheitsspezifisch" und "mit normaler Alltagskleidung nicht zu vergleichen".

Das Korsett werde durch elf Häkchen und einen Reißverschluss geschlossen und müsse eng anliegen. Dafür seien mehr Kraft und eine bessere Feinmotorik erforderlich, als beim normalen An- und Ausziehen. Dazu sei die Frau nicht mehr in der Lage. Auch Angehörige, die ihr helfen könnten, habe sie nicht. Dass die Pflegekasse die Leistung erbracht und die Kosten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gestundet habe, heiße nicht, dass die Klägerin nicht belastet sei. (mwo)

LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 16 KR 62/17

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