Arbeitskammer des Saarlandes

Krank zu Beginn der Probezeit: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

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Krank direkt zu Beginn des neuen Jobs? Dass es dann manchmal nicht den kompletten Lohn, soll auch Arbeitnehmer schützen, so die Arbeitskammer des Saarlandes.

Krank direkt zu Beginn des neuen Jobs? Dass es dann manchmal nicht den kompletten Lohn, soll auch Arbeitnehmer schützen, so die Arbeitskammer des Saarlandes.

© M. Schuppich / stock.adobe.com

Saarbrücken. In den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darauf macht die Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

Wer also direkt zu Beginn eines neuen Jobs etwa für eine Woche erkrankt, bekommt unter Umständen nicht den vollen Lohn für den Monat - sofern im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.

Wie die Arbeitskammer erklärt, soll diese Regelungen auch dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen. Der Gedanke dahinter: Dem Arbeitgeber entstehen weniger Kosten. Somit hat er weniger Gründe, neue Beschäftigte in der Probezeit zu kündigen.

Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen

Wer gesetzlich krankenversichert ist, könne für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit aber Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Dazu müssen Beschäftigte die AU-Bescheinigung spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse einreichen.

Laut Arbeitskammer fällt das Krankengeld allerdings geringer aus. Es beträgt 70 Prozent vom regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt, höchstens 90 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt.

Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an. (dpa)

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