Landessozialgericht

Krankenkassenbeiträge müssen auch auf Stipendien gezahlt werden

Auch die Forschungskostenpauschale kann zur Beitragsbemessung herangezogen werden, urteilt das Gericht.

Veröffentlicht:

Celle. Auf Promotionsstipendien werden Krankenkassenbeiträge in voller Höhe fällig. Das gilt auch für Geld, das zweckgebunden für Literatur, Sach- und Reisekosten gedacht ist, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied.

Es wies damit die Klage einer Doktorandin aus Bremen ab. Sie erhielt von einer Stiftung ein Grundstipendium von 1050 Euro monatlich, zudem eine Forschungskostenpauschale von 100 Euro für die Finanzierung von „Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung“.

Für die Beitragsbemessung zog die Krankenkasse das gesamte Stipendium heran. Die Doktorandin meinte, die Forschungskostenpauschale sei nicht für den Lebensunterhalt gedacht und daher ausgenommen.

Dass Stipendiaten auf ihr Stipendium Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, hatte bereits das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2013 entschieden. Dabei war allerdings offengeblieben, ob dies auch für eine Forschungskostenpauschale gilt.

Dies hat das LSG Celle nun bejaht. Ausgenommen von der Beitragspflicht seien nur Einnahmen, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Nur so könne „der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt“ werden. Im Streitfall sei die Zweckbindung durch die Stiftung aber rein privatrechtlich ausgestaltet. (mwo)

Landessozialgericht Celle, Az.: L 16 KR 333/17

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