Krankenversicherung: Beiträge sind ab 2010 komplett absetzbar

NEU-ISENBURG(juk/dpa). Die steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird ab 2010 verbessert. Den Weg dafür hat der Bundestag am Freitag mit der Billigung des Bürgerentlastungsgesetzes freigemacht. Mit der Zustimmung des Bundesrates wird gerechnet.

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Bislang ist es so, dass niedergelassene Ärzte nur einen Teil ihrer Beiträge zur Kranken-, Pflege, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend machen können. Der Betrag ist auf 2400 Euro begrenzt. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind von dieser Höchstgrenze nicht umfasst.

Ab dem kommenden Jahr werden für Selbstständige und Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett absetzbar sein - soweit das Leistungsniveau dem der gesetzlichen Kranken- oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Das heißt: Entgelte für Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmer können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Beiträge für mitversicherte Kinder sind für privat Versicherte ebenfalls absetzbar. Eingetragene Lebenspartner werden mit Ehegatten gleichgestellt.

Chefarzttarife werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung setzte der Bundestag am Freitag durch, dass auch weitere Vorsorgeaufwendungen, also zum Beispiel für Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, als Sonderausgaben absetzbar bleiben. Allerdings wird es hier - im Gegensatz zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - eine Deckelung geben.

Das Gesetz sieht folgende Regelung vor: Wer als Selbstständiger mehr als 2800 Euro für seine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt, kann keine sonstigen Aufwendungen mehr geltend machen. Bei Arbeitnehmern und Beihilfeberechtigten liegt die Grenze bei 1900 Euro.

Ein Beispiel: Ein Arzt, der für seine Krankenversicherung (ohne Wahlleistungen oder ähnliches) 4000 Euro ausgibt, kann diese 4000 Euro steuerlich absetzen. Da er aber über der 2800-Euro-Grenze liegt, sind die Entgelte für die weiteren Vorsorgeaufwendungen, etwa für die Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht steuerlich ansetzbar. Würde der Arzt dagegen fiktiv nur 2500 Euro für seine Krankenversicherung zahlen, könnte er noch 300 Euro für die Berufsunfähigkeit geltend machen.

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