BGH

Kreditnehmer können Gebühren zurückfordern

Kreditnehmer können Bearbeitungsgebühren in Milliardenhöhe zurückfordern, urteilt der Bundesgerichtshof. Allerdings gilt dies rückblickend nur für einen bestimmten Zeitraum.

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KARLSRUHE. Noch bis zum Jahresende 2014 können Bankkunden Kreditbearbeitungsgebühren in Milliardenhöhe zurückfordern.

Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe sind Verbraucher-Darlehensverträge betroffen, die nicht älter als taggenau zehn Jahre sind.

Nach bundesweit üblichen Vertragsklauseln haben Banken für Verbraucherdarlehen früher eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr verlangt. Der BGH hatte solche Gebühren in "banküblicher Höhe" früher gebilligt.

Im Mai 2014 hatte er diese Rechtsprechung geändert und laufzeitunabhängige Gebühren als unzulässig verworfen. Rückforderungen hatten die Banken aber meist mit Hinweis auf die Verjährung abgelehnt.

Mit seinen neuen Urteilen hat der BGH die Verjährung nun geklärt. Danach gilt für Kredite ab 2011 die normale gesetzliche Verjährung von drei Kalenderjahren. Dies bedeutet, dass nach der Kreditvergabe drei volle Kalenderjahre verstrichen sein müssen. Für Kredite aus 2011 verjähren Ansprüche daher Ende 2014, aus 2012 Ende 2015 und so fort.

Der BGH begründet dies damit, dass Bankkunden durch eine im Laufe des Jahres 2011 gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hätten wissen können, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind.

Zehnjährige Verjährungsfrist

Davor sei die Rechtslage dagegen unsicher und Klagen daher noch nicht zumutbar gewesen. Für ältere Kreditbearbeitungsgebühren gelte daher die "absolute, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist".

Dies bedeutet, dass vor mehr als zehn Jahren gezahlte Bearbeitungsgebühren nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Frist gilt taggenau.

Für jüngere Darlehen gilt die Einschätzung der Karlsruher Richter, wonach Verbraucher im Verlauf des Jahres 2011 "Kenntnis" von der Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühr hatten oder zumindest haben konnten.

Ab 2011 läuft daher für alle bis Ende 2011 abgeschlossenen Kredite die normale gesetzliche Verjährung von drei Kalenderjahren; diese läuft Ende 2014 aus.

"Viele Kunden müssen sich nun beeilen, weil schon bald die Verjährung droht", mahnt daher Bernd Frank von der Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin.

Um Verjährung zu verhindern, ist eine Klage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids notwendig. Streitfälle zu gewerblichen Krediten und zu Förderdarlehen der KfW-Bank sind laut Stiftung Warentest noch beim BGH anhängig. (mwo)

Urteile des Bundesgerichtshofes, Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

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