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Vorläufiger Erfolg für Klinik

LSG Darmstadt: Für Mindestmengenprognose zählen nicht nur die Zahlen

Trägt ein Krankenhaus Gründe wie Umstrukturierungen oder Personalfragen vor, müssen die Kassen auch darauf eingehen und diesbezügliche Entwicklungen würdigen, wie das Hessische Landessozialgericht entschied.

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Darmstadt. Für die Ablehnung einer Mindestmengenprognose dürfen sich die Kassenverbände nicht allein auf die jüngeren Zahlen stützen. Trägt das Krankenhaus Gründe wie Unternehmensumstrukturierungen oder Personalfragen vor, müssen die Kassen auch darauf eingehen und diesbezügliche Entwicklungen würdigen, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss entschied. Wichtig sei, dass das Krankenhaus daran arbeite, bestehende Defizite zu beseitigen.

Damit gab das LSG dem Eilantrag eines Plankrankenhauses aus Osthessen statt. 2021 gab es dort 47 Knie-TEP-Operationen, 2022 19 und 2023 13. Für 2024 gab das Krankenhaus eine Prognose von 55 ab. Zur Begründung der zuletzt niedrigen Zahlen verwies das Krankenhaus auf eine schwere Erkrankung ihres Inhabers, gleichzeitig einer der Operateure. Die sich daraus ergebenden Umstrukturierungsprozesse gestalteten sich deutlich schwieriger und vor allem auch langwieriger als erwartet. Inzwischen sei aber ein Operateur angestellt und ein weiterer zunächst über das angeschlossene MVZ in das Unternehmen integriert worden.

Die Krankenkassenverbände akzeptierten dies nicht. Die Mindestmenge von 50 sei drei Jahre in Folge verfehlt worden, zuletzt zweimal sehr deutlich. Auf die Umstrukturierungen habe das Krankenhaus bereits für 2023 verwiesen gehabt.

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Krankenhaus reagierte auf Arzt-Problem

Das Krankenhaus klagte und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Wie schon das Sozialgericht Fulda gab nun auch das LSG dem statt. Die Ablehnung werde sich im Hauptverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Danach müssen für die Prognose neben den zurückliegenden Zahlen auch die konkreten Prozesse im Krankenhaus berücksichtigt werden. Zwar könne ein Krankenhaus nicht jedes Jahr aufs Neue dieselben Defizite als „Entschuldigung“ vorbringen. Dies schließe es aber nicht aus, zwei Jahre in Folge auf „personelle und strukturelle Gründe“ zu verweisen, wenn das Krankenhaus sich erkennbar bemühe, frühere Defizite zu beseitigen.

Hier habe das Unternehmen auf die Arzt-Probleme reagiert und 2023 zwei Operateure eingestellt. Mit weiteren Ärzten stehe es in Verhandlungen. Nach den Vorgaben des G-BA müssten bei Nichterreichen der Mindestmenge „diesbezügliche Hindernisse (…) zeitnah beseitigt werden“. Genau darum habe sich hier das Krankenhaus mit bereits deutlichen Erfolgen bemüht. Damit setze sich der Ablehnungsbescheid der Kassen nicht auseinander, rügte das LSG in seinem unanfechtbaren Eilbeschluss. (mwo)

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