Finanzgericht Münster

Kosten für Leihmutterschaft nicht von der Steuer absetzbar

Zwei verheiratete Männer wollten die Kosten für eine Eispende aus den USA beim Fiskus geltend machen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab: In Deutschland sei eine solche Leihmutterschaft verboten.

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Eine Frau aus den USA hatte für ein schwules Paar ein Kind ausgetragen. Die kosten von 13.000 Euro wollten sie als besondere Belastung geltend machen – ohne Erfolg.

Eine Frau aus den USA hatte für ein schwules Paar ein Kind ausgetragen. Die kosten von 13.000 Euro wollten sie als besondere Belastung geltend machen – ohne Erfolg.

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Münster. Kosten für eine Leihmutter und eine Eispenderin in den USA sind nicht von der Steuer absetzbar. Das hat das Finanzgericht Münster laut einer Mitteilung von Montag bereits am 7. Oktober 2021 entschieden. Die Entscheidung des beklagten Finanzamtes sei rechtens, weil eine Leihmutterschaft in der gewählten Art nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei. Am Bundesfinanzhof in München ist eine Revision der Entscheidung aus Münster anhängig (Az.: 10 K 3172/19 E).

Geklagt hatten zwei verheiratete Männer. Sie hatten eine Leihmutter in Kalifornien mit dem Austragen des Kindes beauftragt. Dabei wurde eine von einer weiteren Frau gespendeten Eizelle mit dem Samen einer der beiden Kläger künstlich befruchtet und dann eingesetzt. Das Kind lebt seit der Geburt bei dem Ehepaar in Deutschland. Es macht rund 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung gelten und will die Steuerlast entsprechend mindern. In der Summe sind Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten enthalten, außerdem Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fruchtbarkeit.

Kläger beriefen sich auf ungewollte Kinderlosigkeit

Die Kläger hatten sich auf die ungewollte Kinderlosigkeit berufen, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt sei. Die Regelungen im US-Bundesstaat Kalifornien folgen nach ihrer Auffassung höchsten ethischen Ansprüchen. Das Kindeswohl sei nicht gefährdet und die Leihmutter würde nicht ausgebeutet. Das Embryonenschutzgesetz in Deutschland sei nicht verfassungsgemäß.

Dieser Sicht schlossen sich die Richter in Münster nicht an. Eine künstliche Befruchtung könne im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aber nur, wenn deutsches Recht und die Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte beachtet werden, argumentierte das Finanzgericht. „Nach dem Embryonenschutzgesetz seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts, das in Nordrhein-Westfalen für den westfälischen Landesteil zuständig ist. (dpa)

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