Steuerrecht
Leihmutterschaft ist keine „außergewöhnliche Belastung“
Zwei Männer, die 13.000 Euro für eine Leihmutterschaft in den USA ausgegeben haben, können das Geld nicht von der Steuer absetzen. Vor allem, weil die Leihmutterschaft hierzulande verboten ist.
Veröffentlicht:München. Homosexuelle Ehepaare mit Kinderwunsch können die Kosten für eine Leihmutterschaft nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung absetzen. Denn dem Steuerabzug steht bereits das in Deutschland geltende Verbot der Leihmutterschaft und der fremden Eizellspende entgegen, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Damit können zwei verheiratete Männer aus Westfalen mit Kinderwunsch ihre Aufwendungen für die beanspruchten Dienste einer Leihmutter in Kalifornien in Höhe von rund 13.000 Euro nicht steuermindernd geltend machen. Für die künstliche Befruchtung wurde der Samen eines der Männer und eine Eizelle einer anderen Frau verwendet. Das so gezeugte Kind lebt seitdem bei seinen Eltern in Deutschland.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ebenso ab, wie das Finanzgericht Münster und nun der BFH. Die angefallenen Aufwendungen stünden nicht mit der „innerstaatlichen Rechtsordnung“ im Einklang, sodass ein Steuerabzug ausgeschlossen sei. Denn die Leihmutterschaft und die fremde Eizellspende seien in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten.
Keine Krankheit, keine Heilbehandlung
Zwar könne ein unerfüllter Kinderwunsch als Krankheit angesehen werden, so dass Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung steuermindernd geltend gemacht werden können. Hier liege jedoch keine Krankheit vor. Das homosexuelle Ehepaar könne aus biologischen Gründen kein Kind bekommen. Die Leihmutterschaft sei auch keine notwendige Heilbehandlung, nur weil bei einem der Kläger sich wegen des unerfüllten Kinderwunsches eine psychische Erkrankung andeute.
Schließlich liege mit dem Verbot der Leihmutterschaft und der Fremdeizellspende auch keine unzulässige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare vor, urteilte der BFH. Denn mit dem Verbot solle „eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter und eine austragende Mutter und die damit einhergehenden Konfliktlagen verhindert werden“. (fl)
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 29/21