Heilmittelerbringer

Leistung ohne Praxisräume – das geht nicht

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BERLIN. Auch nach Inkrafttreten des des Terminservicegesetzes (TSVG) ist es nach Ansicht der Bundesregierung nicht möglich, dass Heilmittelerbringer eine Zulassung nur für Hausbesuche erhalten, ohne aber eigene Praxisräume vorweisen zu können.

BMG-Staatssekretär Thomas Gebhardt stellt auf Anfrage der grünen Abgeordneten Maria Klein-Schmeink klar, Heilmittel dürften nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, die „über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet“.

Klein-Schmeink hatte nach Bedingungen für eine Sonderzulassung gefragt und zur Begründung auf einen Rahmenvertrag in Bayern verwiesen (Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen, RV-MBK) der mehrere Jahre lang eine Zulassung nur für Hausbesuche erlaubt hatte. (eb)

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