Verwaltungsgericht

Leistungspflicht der Beihilfe ist nicht uferlos

Verordnung begründet in der Regel die Notwendigkeit einer Leistung. Doch die Beihilfe darf prüfen.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Die Beihilfe für Beamte muss nicht für jede ärztlich verordnete Leistung aufkommen. Sie darf prüfen, ob diese im Einzelfall notwendig war, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es wies damit einen Beamten aus Bayern ab. Sein Allgemeinarzt hatte ihm wegen Wirbelsäulenbeschwerden wiederholt verschiedene Behandlungen verordnet, etwa Fango oder Massagen. Daneben verordnete ein Orthopäde physiotherapeutische Behandlungen.

Die Beihilfe erstattete einige Zeit lang die Kosten. 2011 holte die Beihilfestelle aber ein Gutachten ein. Danach lag eine „Übermaßbehandlung“ mit teils täglicher Physiotherapie vor. In der Folgezeit lehnte die Beihilfestelle für mehrere physiotherapeutische Behandlungen die Erstattung ab. Dagegen klagte der Beamte. Die Notwendigkeit der Behandlungen ergebe sich aus deren ärztlicher Verordnung.

Doch vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth und dem Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seinem schriftlich veröffentlichten Beschluss ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zu. Die Beihilfe dürfe nur für „notwendige“ Behandlungen aufkommen.

Bei Vorliegen einer ärztlichen Behandlung könne die Beihilfestelle zwar in der Regel von der Notwendigkeit ausgehen „Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen“, heißt es in dem Beschluss.

Entgegen der Ansicht des Klägers machten die hier verordneten Heilmittel davon keine Ausnahme. Andernfalls laufe das Erfordernis der Notwendigkeit leer. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 5 B 3.18

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