Verwaltungsgericht

Leistungspflicht der Beihilfe ist nicht uferlos

Verordnung begründet in der Regel die Notwendigkeit einer Leistung. Doch die Beihilfe darf prüfen.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Die Beihilfe für Beamte muss nicht für jede ärztlich verordnete Leistung aufkommen. Sie darf prüfen, ob diese im Einzelfall notwendig war, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es wies damit einen Beamten aus Bayern ab. Sein Allgemeinarzt hatte ihm wegen Wirbelsäulenbeschwerden wiederholt verschiedene Behandlungen verordnet, etwa Fango oder Massagen. Daneben verordnete ein Orthopäde physiotherapeutische Behandlungen.

Die Beihilfe erstattete einige Zeit lang die Kosten. 2011 holte die Beihilfestelle aber ein Gutachten ein. Danach lag eine „Übermaßbehandlung“ mit teils täglicher Physiotherapie vor. In der Folgezeit lehnte die Beihilfestelle für mehrere physiotherapeutische Behandlungen die Erstattung ab. Dagegen klagte der Beamte. Die Notwendigkeit der Behandlungen ergebe sich aus deren ärztlicher Verordnung.

Doch vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth und dem Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seinem schriftlich veröffentlichten Beschluss ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zu. Die Beihilfe dürfe nur für „notwendige“ Behandlungen aufkommen.

Bei Vorliegen einer ärztlichen Behandlung könne die Beihilfestelle zwar in der Regel von der Notwendigkeit ausgehen „Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen“, heißt es in dem Beschluss.

Entgegen der Ansicht des Klägers machten die hier verordneten Heilmittel davon keine Ausnahme. Andernfalls laufe das Erfordernis der Notwendigkeit leer. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 5 B 3.18

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Berufspolitik

Abirateron-Regress: Urologen in Nordrhein berichten von bis zu 40.000 Euro

* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Vergleich der Kreise

Wo sich besonders wenige Senioren gegen Pneumokokken impfen lassen

„Sprechende Medizin“ beim Bayerischen Rundfunk

Hausarzt Schelling klärt im Radio über wichtige Gesundheitsthemen auf

Cochrane Review zu Ginkgo biloba

Ginkgo biloba: Kein Nutzen bei MCI, geringe Effekte auf Demenz

Lesetipps
Menschen im Park machen Qigong-Übungen

© zinkevych / Stock.adobe.com

Nutzen durch randomisierte Studie belegt

Qigong-Übungen senken erhöhten Blutdruck

Tablette, auf der GLP-1 steht

© THIBNH / Generated with AI / Stock.adobe.com

Neuer GLP-1-Rezeptoragonist

Orforglipron: Bekommt Semaglutid jetzt Konkurrenz?