Verwaltungsgericht

Leistungspflicht der Beihilfe ist nicht uferlos

Verordnung begründet in der Regel die Notwendigkeit einer Leistung. Doch die Beihilfe darf prüfen.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Die Beihilfe für Beamte muss nicht für jede ärztlich verordnete Leistung aufkommen. Sie darf prüfen, ob diese im Einzelfall notwendig war, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es wies damit einen Beamten aus Bayern ab. Sein Allgemeinarzt hatte ihm wegen Wirbelsäulenbeschwerden wiederholt verschiedene Behandlungen verordnet, etwa Fango oder Massagen. Daneben verordnete ein Orthopäde physiotherapeutische Behandlungen.

Die Beihilfe erstattete einige Zeit lang die Kosten. 2011 holte die Beihilfestelle aber ein Gutachten ein. Danach lag eine „Übermaßbehandlung“ mit teils täglicher Physiotherapie vor. In der Folgezeit lehnte die Beihilfestelle für mehrere physiotherapeutische Behandlungen die Erstattung ab. Dagegen klagte der Beamte. Die Notwendigkeit der Behandlungen ergebe sich aus deren ärztlicher Verordnung.

Doch vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth und dem Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seinem schriftlich veröffentlichten Beschluss ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zu. Die Beihilfe dürfe nur für „notwendige“ Behandlungen aufkommen.

Bei Vorliegen einer ärztlichen Behandlung könne die Beihilfestelle zwar in der Regel von der Notwendigkeit ausgehen „Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen“, heißt es in dem Beschluss.

Entgegen der Ansicht des Klägers machten die hier verordneten Heilmittel davon keine Ausnahme. Andernfalls laufe das Erfordernis der Notwendigkeit leer. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 5 B 3.18

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Interview

Wie Ärzte in Stresssituationen richtig reagieren können

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Der positive Jahresrückblick

Diese guten Nachrichten gab es 2025 im Gesundheitswesen

Ambulant erworbene Pneumonie

Metaanalyse spricht für Nutzen von Kortikosteroiden bei schwerer CAP

Lesetipps
Eine Person hält drei Figuren in den Händen

© Suriyo/stock.adobe.com

Man kann nicht nicht führen

Mitarbeiterführung in der Arztpraxis: Tipps für Praxisinhaber

Frau telefoniert

© Matthias Balk / picture alliance

Kontakt mit Patienten

Arztpraxis ohne Telefon: Kann das funktionieren?