Sozialgericht Berlin
Mann-zu-Frau-Op: Urologen auch später noch zuständig
Nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Op können weitere Korrekturen der künstlichen Vagina notwendig sein. Diese kann die Urologie vornehmen, wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschied.
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Berlin. Für die Versorgung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen benötigt ein Krankenhaus nicht zwingend eine Gynäkologische Abteilung. Denn auch nach Abschluss der Geschlechtsangleichung fällt die Behandlung der Neovagina auch in das Fachgebiet der Urologie, wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschied. Die beklagte Krankenkasse hat allerdings bereits Berufung eingelegt.
Im Streitfall hatte die Patientin im Alter von 20 Jahren wegen ihrer Transidentität eine geschlechtsangleichende Op erhalten. Dabei wurden ihre männlichen Geschlechtsteile zu einer künstlichen Vagina umgestaltet. Fünf Jahre später wurde eine Korrektur der Vagina medizinisch erforderlich. Das operierende Krankenhaus führte den Eingriff mit einem Team aus Gynäkologen und Urologen durch und rechnete hierfür gut 4200 Euro ab.
„Anatomie männlich geprägt“
Die Kasse wollte das nicht übernehmen. Die Behandlung einer Vagina falle in das Fachgebiet der Frauenheilkunde. Weil dem Krankenhaus eine entsprechende Fachabteilung fehle, sei die Operation nicht vom Versorgungsauftrag der Klinik gedeckt.
Dagegen klagte das Krankenhaus. Die Anatomie der Frau sei weiterhin männlich geprägt. Die hierfür nötigen Kenntnisse blieben auch nach der Geschlechtsangleichung maßgebend. Dieser Argumentation ist nun das Berliner Sozialgericht gefolgt. Maßgeblich für die Behandlung der Genitalien sei nicht nur der rechtliche Status der Patientin als Frau. Auch die ursprüngliche biologische Einordnung könne eine Rolle spielen.
Hier seien für den Eingriff „die Ausbildung und Erfahrung der Operateure in der Behandlung der Gefäß- und Nervenbahnen der biologisch männlichen Genitalien“ von besonderer Bedeutung gewesen. Auch die Korrektur der sogenannten Neovagina sei letztlich ein Eingriff in die ursprünglich männlichen Genitalien gewesen.
Für deren Behandlung seien die Urologen zuständig. Daher sei der Eingriff vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckt gewesen, urteilten die Richter. Die Krankenkasse hat hiergegen bereits Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt. (mwo)
Sozialgericht Berlin, Az.: S 56 KR 3604/18