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Hessen-Urteil

Maskenpflicht ist rechtmäßig und legitim

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erkennt den Mund-Nasenschutz als „weiteren Baustein“ im Kampf gegen das Coronavirus an.

Veröffentlicht:

Kassel. Beim Einkaufen und im Nahverkehr müssen Bürger weiterhin einen Mund-Nase-Schutz tragen. Dies ist als „weiterer Baustein“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gerechtfertigt und damit rechtmäßig, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Wie in den meisten Bundesländern gilt die sogenannte Maskenpflicht in Hessen seit dem 27. April beim Einkaufen, bei Post und Banken sowie im öffentlichen Nahverkehr. Der Antragsteller sieht insbesondere durch die „Maskenpflicht“ in Läden sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

Der Kasseler Verwaltungsgerichtshof wies dessen Eilantrag nun ab. Nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren erweise sich die Pflicht, einen Mund-Nase-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen, wohl als rechtmäßig.

Zur Begründung erklärten die Verwaltungsrichter, der Eingriff erfolge „zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit“. Dies gelte insbesondere, weil offenbar ein hoher Anteil der Infizierten keine Symptome aufweist und daher nichts von seiner Infektion wisse. Dabei räumte der VGH ein, dass bislang noch nicht wissenschaftlich geklärt sei, wieviel Schutz die Maskenpflicht tatsächlich bringt. Es sei aber zumindest plausibel, dass sie das Infektionsrisiko verringern kann.

Die Sorge, die Bürger würden nun dem medizinischen Personal die dort dringend benötigten echten Schutzmasken wegkaufen, teilten die Kasseler Richter nicht. Ein solches Verhalten lasse sich „bislang in den Supermärkten nicht feststellen“. Ähnlich hatte zuvor auch schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Eilantrag gegen die „Maskenpflicht“ abgewiesen. (mwo)

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Az.: 8 B 1153/20.N

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