Direkt zum Inhaltsbereich

Urteil

Medizinischer Standard ist Maß der Dinge

Veröffentlicht:

KÖLN. Ein Arzt darf keine Behandlung vornehmen, die gegen den medizinischen Standard verstößt - auch dann nicht, wenn der Patient die Behandlung verlangt und der Arzt ihn über die möglichen Folgen aufgeklärt hat, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) rechtskräftig.

Ein Zahnarzt hatte bei einer Patientin mit craniomandibulärer Dysfunktion die Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang erbracht, sondern auf ihren Wunsch zu früh mit der Frontzahnsanierung begonnen.

Die Folge waren eine zu niedrige Bisshöhe und die Kompression der Kiefergelenke. Das OLG urteilte auf Schadenersatz und Honorarrückzahlung. (iss)

Az.: 26 U 116/14

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Ideen für den ärztlichen Ruhestand

Praxisabgabe – und dann?

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kohlenhydrate, Apfelessig, Gottesnahrung und Süßstoffe

Vier Ernährungs- und Blutzuckermythen im Faktencheck

Lesetipps
Ein Mann liegt im Bett und schaut auf sein Handy.

© Andrii Lysenko / Stock.adobe.com

Insomnie

Wie sich schlechter Schlaf auf Schmerzen auswirkt