Krebsregister

Meldungen nicht immer steuerfrei

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BERLIN. Die Vergütung für ärztliche Tumor-Meldungen an ein epidemiologisches Krebsregister ist dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie lediglich in der Dokumentation einer erfolgten Behandlung besteht.

Steuerfrei sind dagegen Meldungen an ein Krebsregister, die eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt zur Folge haben, wonach weitere Behandlungsentscheidungen getroffen werden können.

Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Umsatzsteueranwendungserlass geändert und die Landesfinanzbehörden angewiesen, besagte Regel in sämtlichen offenen Fällen anzuwenden. Mit der Klarstellung trägt das Ministerium der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rechnung. (cw)

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