Pflegenotstand

Missstände sind für TV-Kameras nicht generell tabu

In Zeiten des Demografiewandels dürfen TV-Sender durchaus Beiträge über Zustände in Pflegeheimen und Kliniken ausstrahlen, so ein Oberlandesgericht.

Von Sven Eichstädt Veröffentlicht:
Undercover-Recherche ist Journalisten nicht generell verboten, so das Dresdener Oberlandesgericht.

Undercover-Recherche ist Journalisten nicht generell verboten, so das Dresdener Oberlandesgericht.

© Dmitriy / stock.adobe.com

Dresden. Journalisten dürfen unter Umständen in Kliniken und Pflegeheimen heimlich filmen und die Aufnahmen auch ausstrahlen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Dresden entschieden und damit ein zuvor in dieser Sache im Mai ergangenes Urteil des Landgerichts Leipzig geändert. Bei dem Rechtsstreit geht es um Aufnahmen des „Teams Wallraff“, die bei RTL im März gesendet worden waren. Zwei Mitarbeiterinnen, die in dem Beitrag verpixelt zu sehen waren, gingen mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen dagegen vor. Sie wollten erreichen, dass die Beiträge nicht mehr gezeigt werden dürfen sowie korrigiert werden müssen. Beim Landgericht Leipzig hatten sie damit noch Erfolg, beim Oberlandesgericht hingegen nur teilweise.

Zur Begründung führt der Vierte OLG-Zivilsenat, an, dass „mit der Ausstrahlung des rechtswidrig erlangten Filmmaterials“ das Team Wallraff von ihm „erkannte erhebliche Missstände in der Betreuung und Pflege der Bewohner des Pflegeheims angeprangert“ habe, die „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den viel diskutierten ‚Pflegenotstand‘ illustrieren“.

Das erhebliche öffentliche Interesse beschränkt sich nicht allein auf die Vermittlung von Zahlen.

Oberlandesgericht Dresden, aus der Urteilsbegründung

Ohne Segen des Betreuungsgerichts

Da die Mehrzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland in Pflegeheimen und Krankenhäusern betreut würden, bestehe „an der Information über die Zustände in diesen Heimen ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich nicht allein auf die Vermittlung von Zahlen beschränkt, sondern auch die Verdeutlichung durch Bild- und Tonaufnahmen umfasst, die über eine bloße Illustration hinaus einem Bericht erst Authentizität verleihen, weil sie dem Zuschauer einen Missstand plastisch vor Augen“ führten.

Die Dresdner Richter verweisen darauf, dass der Beitrag „erhebliche Unterbringungsprobleme sowie Hygienemängel, einen zu geringen Personalschlüssel sowie unzureichende Therapieangebote für die Bewohner“ anprangere. Dabei gehe es auch darum, dass Bewohnern heimlich Medikamente gegeben würden, indem sie etwa ins Essen gemischt werden. Das Landgericht hatte dies als rechtmäßig eingestuft, da die heimliche Gabe von Medikamenten „mit Wissen und Wollen der Betreuerin des Patienten erfolgt und der Verhütung eines schweren Epilepsieschubes“ diene. Das OLG sah dies komplett anders.

Bei der verdeckten Medikamentengabe handele es sich um eine ärztliche Zwangsmaßnahme, so der Vierte Zivilsenat. Die Behandlung einer schweren Epilepsieerkrankung stelle zwar „fraglos“ eine Heilbehandlung dar. Doch „an dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Medikamente unter das Essen gemischt werden und somit, für den Betroffenen verborgen, ‚als Schluckhilfe‘ verabreicht werden sollen“, heißt es in dem Urteil. Auch bei dieser Art der Medikamentenverabreichung werde „nämlich der natürliche Wille des Betreuten überwunden, weil die Anwendung einer List dem unmittelbaren körperlichen Zwang gleichzusetzen“ sei. Die Einwilligung der Betreuerin in die verdeckte Medikamentengabe hätte durch das Betreuungsgericht genehmigt werden müssen.

Eine der Mitarbeiterinnen hat gegenüber dem „Team Wallraff“ außerdem keinen Anspruch auf eine berichtigende Ergänzung wegen des Vorwurfs einer angeblich unvollständigen Berichterstattung.

Kein Anspruch auf Berichtigung

Dass Patienten auf die Einnahme ihrer Medikamente angewiesen seien, wie die Frau geltend machte, sei Voraussetzung für deren Verabreichung und bedürfe keiner gesonderten Erwähnung. Die Ermächtigung der Mutter und Betreuerin, die Arzneimittel auch ohne Wissen des Betroffenen zu verabreichen, genüge als Rechtfertigung nicht.

Keinen Erfolg hatte die Berufung von RTL gegen die Entscheidung des Landgerichts Leipzig zur Klage einer anderen Mitarbeiterin, da sie nach Auffassung der Dresdner Richter trotz Verpixelung identifizierbar sei und zwar „aufgrund ihres charakteristischen Körperbaus, einer für sie typischen Handbewegung und des aus dem „Kasack“ heraushängenden Schlüsselbundes“.

Oberlandesgericht Dresden

Az.: 4 U 1401/19

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