Recht

Neues Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegekräfte unangemessen

Verwaltungsgericht Saarlouis: Wegen der Restdauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum Jahresende sei ein Tätigkeitsverbot nicht mehr angemessen.

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Saarlouis. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durften die Gesundheitsämter zumindest seit Ende November gegen ungeimpfte Gesundheitsbeschäftigte keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote mehr aussprechen. Wegen der kurzen Restdauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum Jahresende sei dies nicht mehr angemessen.

Im konkreten Fall hatte ein in einem Krankenhaus beschäftigter Krankenpfleger weder Impf- noch Genesenennachweise vorgelegt. Am 30. November 2022 sprach das Gesundheitsamt Saar-Pfalz-Kreis ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für das Krankenhaus aus.

Tätigkeitsverbot nicht mehr situationsangemessen

Dazu betonte nun das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises nur noch bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Angesichts dieser kurzen Restlaufzeit sei ein nunmehr ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot „nicht mehr als (situations-)angemessen“ anzusehen.

Der Zweck, vulnerable Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars CoV-2 zu schützen, könne die Einschränkung der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und den Wegfall seiner monatlichen Arbeitseinkünfte nicht mehr rechtfertigen. Dies gelte im Streitfall umso mehr, da das Gesundheitsamt über Monate hinweg die Tätigkeit des Krankenpflegers trotz des fehlenden Impfnachweises nicht unterbunden habe, so das Verwaltungsgericht. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 6 L 1548/22

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