Bundesfinanzhof

Nur genaues Attest entschuldigt vom Gerichtstermin

Diagnoseschlüssel reicht zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit nicht aus. Die Schwere der Erkrankung muss aus der Bescheinigung eines Arztes hervorgehen.

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MÜNCHEN. In einem Attest zur Entschuldigung von einem Gerichtstermin müssen Ärzte mehr als nur den Diagnoseschlüssel angeben.

Es muss unmittelbar ersichtlich sein, "ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist", heißt es in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Im Streitfall hatte der Arzt den ICD-10-Schlüssel J06.9G vermerkt. Das steht für "Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet". Der Kläger reichte das Attest beim Finanzgericht ein und beantragte die Verlegung seines Verhandlungstermins.

Das Finanzgericht war dem nicht gefolgt. Zu Recht, wie der BFH entschied. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Bedeutung des Diagnoseschlüssels zu erkunden.

Im konkreten Fall hätte zudem auch das nicht weitergeholfen, betonten die Münchener Richter. Der eingetragene Schlüssel - und auch die damit verbundene Diagnose "nicht näher bezeichnet" - gebe nicht ausreichend Aufschluss über die Erkrankung.

Denn auch daraus lasse sich noch nicht erkennen, ob die Erkrankung so schwerwiegend oder ansteckend ist, dass der Patient als "verhandlungsunfähig" gelten kann. (mwo)

Az.: VII B 43/13

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