Bundesfinanzhof

Nur kleine Geschenke sparen Steuern

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MÜNCHEN. Ein Geschenk zur Praxiseröffnung des Kollegen? Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Ärzte, die zu einem solchen Geschenk auch die Steuern übernehmen wollen, beim Betriebsausgabenabzug nur dann auf der sicheren Seite, wenn der Wert des Geschenks selbst nicht über 26,16 Euro liegt (Az.: IV R 13/14).

Um Missbrauch zu vermeiden, können Geschenke an Nichtarbeitnehmer nur bis zu 35 Euro je Person und Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Ausgabenabzug beim Schenkenden ganz. So oder so muss der Beschenkte den Wert seiner erhaltenen Geschenke als eigene Einnahme versteuern.

Der Schenkende kann dies aber pauschal in Höhe von 30 Prozent mit übernehmen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und eine pauschale Kirchensteuer. Der BFH bewertete derart übernommene Steuern "als weiteres Geschenk", das "das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt".

Danach scheidet ein Betriebskostenabzug des Schenkenden aus, wenn der Wert des Geschenks und der pauschalen Steuern zusammen 35 Euro übersteigen. (mwo)

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