OLG Karlsruhe: Dämpfer für Teilgemeinschaftspraxen

KARLSRUHE (ger). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Teilgemeinschaftspraxis in Nordbaden nicht mit Radiologen zusammen gehen darf.

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Mit der Einschränkung: "Soweit deren Beitrag nicht über das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht".

Eine Revision haben die Richter in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2012, die erst jetzt bekannt geworden ist, nicht zugelassen.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, nachdem das Landgericht Mosbach in der Vorinstanz einen Passus der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für nicht verfassungskonform erklärt hatte (Az.: 3 O 13/10).

Demnach hätte die Teilgemeinschaftspraxis auch Radiologen mit aufnehmen können. Dem halten die Richter in Karlsruhe entgegen, dass die Regelung in Paragraf 18 der Berufsordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Denn es gehe letztlich darum, eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt zu unterbinden - und das diene letztlich dem Wohl des Patienten und beruhe damit "auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls".

Das Argument der Teilgemeinschaftspraxis, dass derartige Kooperationen in MVZ erlaubt seien, ließen die Richter nicht gelten.

Az.: 6 U 15/11

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