Urteil

OLG Köln: Medizinische Gutachter entscheiden selbst über Begleitpersonen

Ärzte können als Gerichtsgutachter in der Regel selbst entscheiden, ob sie die betroffene Person alleine oder im Beisein einer Vertrauensperson begutachten möchten. Anderes gilt nur, wenn das Gericht eine bestimmte Anweisung gegeben hat, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied.

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Eine Mappe mit der Aufschrift Gutachten auf einer Tastatur.

Eine Mappe mit der Aufschrift Gutachten auf einer Tastatur.

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Köln. Ärzte können als Gerichtsgutachter in der Regel selbst entscheiden, ob sie die betroffene Person alleine oder im Beisein einer Vertrauensperson begutachten möchten. Anderes gilt nur, wenn das Gericht eine bestimmte Anweisung gegeben hat, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem schriftlich veröffentlichten Beschluss entschied.

Im Streitfall hatte das Landgericht Bonn ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und dabei angefragt, ob er bei der Untersuchung der Klägerin mit der Teilnahme einer Begleitperson und der Anfertigung einer Tonbandaufnahme einverstanden sei.

Beides lehnte der Sachverständige ab. Daraufhin warf die Klägerin ihm Befangenheit vor. Doch dieser Vorwurf ist unbegründet, wie nun das OLG entschied.

Die Anwesenheit einer Vertrauensperson liegt „im Ermessen des Sachverständigen“

Danach steht bei einer medizinischen Begutachtung die Anwesenheit einer Vertrauensperson „im Ermessen des Sachverständigen“. Die Gegenseite könne aufgrund des Persönlichkeitsschutzes ihre eigene Teilnahme ohnehin nicht verlangen.

Hier habe der Sachverständige erklärt, durch die Anwesenheit einer Vertrauensperson könnten „negative Antwortverzerrungen und emotionale Reaktionen getriggert und fortgesetzt“ und so das Ergebnis verfälscht werden. Dies sei nachvollziehbar und kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könne, entschied das OLG.

Ähnliches gilt danach für eine Tonbandaufnahme, für die es zudem an einer Rechtsgrundlage fehle. (mwo)

Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 W 24/25

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