Direkt zum Inhaltsbereich

OLG bescheinigt apoBank korrekte Beratung

DÜSSELDORF (ava). Gute Nachrichten für die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank): Die Bank hat sich in Anlegerberatungen für den so genannten Medico Fonds korrekt verhalten. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf jetzt festgestellt.

Veröffentlicht:

Mehrere Anleger hatten gegenüber der Bank Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil sie sich nicht korrekt beraten und aufgeklärt fühlten. Unter anderem warfen sie der Bank vor, ihnen in den Beratungen zu dem Fonds Vertriebsprovisionen verschwiegen zu haben.

Bei den Medico Fonds handelt es sich um Immobilienfonds der Düsseldorfer Gebau AG. Die Fonds wurden auch Ärzten und Apothekern als Geldanlage zur Altersvorsorge angeboten. Die Fonds erwiesen sich jedoch als riskant. Ausschüttungen blieben aus und manche Immobilien verloren an Wert.

Das OLG hat in dem Berufungsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass in den von der Bank ausgegebenen Prospekten alle Informationen transparent und vollständig dargestellt waren.

Ausreichende Aufklärung im Prospekt

Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine anfallende Vermittlerprovision lehnte das Gericht ab, da in den Verkaufsprospekten, die der Kläger während des Vermittlungsgesprächs erhielt, die apoBank "ausdrücklich als Empfänger der Vermittlerprovision ausgewiesen" war.

Weitere Schadensersatzansprüche - etwa wegen einer angeblichen nicht korrekten Aufklärung hinsichtlich des Objektrisikos oder wegen angeblich nicht anlegergerechten Beratung hinsichtlich des Anlageziels seien nicht ersichtlich und bereits verjährt.

Der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2003, den er im Jahre 2004 erhielt, von der Schieflage des Objekts gewusst.

Ähnliche Urteile in weiteren Fällen

Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG ausgeschlossen. Obwohl anderen Gerichten noch ähnliche Klagen von Anlegern vorliegen, hat das OLG-Urteil der apoBank zufolge eine "grundsätzliche Bedeutung".

Zum einen seien zwei Gerichte im gleichen Fall hintereinander zum gleichen Urteil gekommen. Außerdem seien die Verkaufsprospekte aller Medico Fonds ähnlich strukturiert.

Az.: I-6 U 87/10

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Künstliche Intelligenz

Ihre Schritte für den sicheren KI-Einsatz im Praxisalltag

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Schmerzen verhindern

Das sind die aktuellen medikamentösen Ansätze bei Endometriose

Digitale Helfer

KI im Alltags-Check: So urteilen zwei Kollegen

Lesetipps
Eine junge Frau hält steht vor dem Meer und hält in der einen Hand eine Brille, in der anderen eine Kontaktlinsen-Dose.

© Krakenimages.com / Stock.adobe.com

Tipps für den Strandbesuch

Nicht mit Kontaktlinsen zum Schwimmen!

Ein Kardiologe bei der Durchführung einer Katheterablation mit Radiofrequenzenergie unter Verwendung eines Bildgebungssystems mit einer Fluoroskopie-Röntgenröhre für interventionelle Gefäßverfahren und Elektrophysiologie.

© Damian / stock.adobe.com

Signifikant höhere Erfolgsquote

Persistierendes Vorhofflimmern: Müssen die Leitlinien geändert werden?