OTC: Welche Kosten sind für GOÄ-Liquidation maßgeblich?

Wer seinen Privat- oder IGeL-Patienten rezeptfreie Arzneimittel als Auslagen in Rechnung stellt, muss einiges beachten.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Die für berechnungsfähige Materialien und Arzneimittel entstandenen Kosten können laut Paragraf 10 GOÄ an die Patienten weitergegeben werden.

Die für berechnungsfähige Materialien und Arzneimittel entstandenen Kosten können laut Paragraf 10 GOÄ an die Patienten weitergegeben werden.

© suedraumfoto / imago

SALZGITTER. Zum Sprechstundenbedarf für Privat- und IGeL-Patienten gehören auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Manche dieser Medikamente können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ dem Patienten als Auslage in Rechnung gestellt werden. Anders als bei den verschreibungspflichtigen Arzneien gibt es nur unverbindliche Preisempfehlungen, und die Apotheker kalkulieren teilweise mit bis zu 50 Prozent Nachlass einen "Hauspreis". Da stellt sich die Frage: Welche Kosten sind nun für die GOÄ-Liquidation maßgebend?

Hier gilt es zunächst, eine wichtige Regel zu beachten: Ärzte sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers am Arzneimitteleinkauf nicht verdienen. Sie verdienen an der ärztlichen Dienstleistung. Das heißt, Ärzte geben für berechnungsfähige Materialien und Arzneimittel nur die ihnen entstandenen Kosten - nach § 10 GOÄ - an ihre Patienten weiter. Gewährte Rabatte - in welcher Form auch immer sie dem Arzt eingeräumt wurden, - müssen berücksichtigt werden und mindern den Einkaufspreis. Naturalrabatte sind davon nicht ausgenommen, sodass unter dessen Einbeziehung der Durchschnittspreis beispielsweise der Ampullen gebildet werden muss. Der empfohlene Herstellerpreis darf also nur dann weiterberechnet werden, wenn die Arzneimittel auch zu diesem Preis eingekauft wurden.

Werden gleiche Arzneimittel zu unterschiedlichen Preisen eingekauft und vorrätig gehalten, haben Ärzte zwei Möglichkeiten:

1. Die preisgünstigen und die teuren Arzneimittel können in der Lagerhaltung getrennt werden. Nach der GOÄ werden dann die Kosten berechnet, die dem jeweiligen unterschiedlichen Einkaufspreis der einzelnen Arzneimittel entsprechen.

2. Nach Sinn und Zweck der GOÄ und dem sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Grundsatz, die Kosten der Patienten so niedrig wie möglich zu halten, ist es auch gerechtfertigt, wenn der Arzt preisgünstige und teure gleiche Arzneien zusammen lagert und den Patienten den Durchschnittspreis berechnet.

Um das Risiko einer anderen Verfahrensweise einschätzen zu können, ist es wichtig zu wissen, welche wesentlichen juristischen Konsequenzen sich bei einem Verstoß gegen die Rechtslage ergeben können. Werden unabsichtlich (fahrlässig) höhere Preise in Einzelfällen berechnet, ist nicht unbedingt gleich mit Folgen zu rechnen. Wer jedoch günstige Einkaufspreise als seinen Verdienst ansieht und die teureren Preisempfehlungen abrechnet, kann in berufsrechtliche und sogar strafrechtliche Schwierigkeiten geraten. Denn dann handelt es sich um einen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Eine wirksame Prophylaxe ist deshalb in der Arzneimittellagerung die korrekte Abrechnung nach der GOÄ und eine gute Organisation. Hier hat sich das Notieren der Einkaufspreise auf den einzelnen Arzneipackungen bewährt.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt

für Medizinrecht in Salzgitter.

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