Gastbeitrag

PKV macht den Fiskus kreativ

Privat Krankenversicherte können wegen der Beitragsrückerstattung bei der Steuer eine böse Überraschung erleben. Noch ist ungeklärt, was am Ende abzugsfähig bleibt - und was nicht.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Es zahlt sich aus, wenn PKV-Versicherte ihre Arztrechnungen gegenüber dem Fiskus angeben.

Es zahlt sich aus, wenn PKV-Versicherte ihre Arztrechnungen gegenüber dem Fiskus angeben.

© Klaus Eppele/fotolia.com

UNNA. Wer privat versichert ist, zahlt in der Regel seine Beiträge für eine adäquate Absicherung im Krankheitsfall. Nicht selten wird eine hohe Selbstbeteiligung akzeptiert, um die monatlichen Kosten entsprechend niedrig zu halten.

Einen weiteren Anreiz zur Sparsamkeit bietet die von den Krankenversicherungen angebotene Beitragsrückerstattung, die sich je nach Tarif und Länge der Nichtinanspruchnahme auf mehrere Monatsbeiträge ansammeln kann.

Dieses absolut übliche Vorgehen von privat Versicherten, die gut rechnen können, möchte der Fiskus jetzt für sich nutzen.

Üblicherweise werden die Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bei der eigenen Steuererklärung angesetzt. Nach den zuletzt erstrittenen Urteilen wird zumindest die Basisversorgung analog der Versorgung in der GKV in voller Höhe steuermindernd anerkannt. Das sind in aller Regel Beiträge von einigen Tausend Euro.

Wer aber meint, besser die Bonus-Rückerstattung einzukassieren, statt die bezahlten Arztrechnungen bei der Krankenkasse einzureichen, kann bei seinem Finanzamt eine böse Überraschung erleben.

Ohne Inanspruchnahme keine Belastung

Bekanntlich macht Not erfinderisch, und leere Kassen machen den Fiskus offenbar kreativ.

So hat nach einem aktuellen Finanzgerichtsurteil ein Finanzamt die Krankenversicherungsbeiträge zur Basisversorgung nicht als Sonderausgaben anerkannt mit dem Hinweis, der Steuerpflichtige sei ja nicht tatsächlich belastet.

Schließlich habe er ja die Arztrechnungen privat verauslagt und seine Krankenkasse gar nicht in Anspruch genommen.

Wie sich hierzu die Rechtsprechung in den nächsten Jahren entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Denn jetzt müsste man in der Steuererklärung genau differenzieren: und zwar zwischen Krankenversicherungsbeiträgen zur Basisversicherung, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind, und den darüber hinausgehenden Beiträgen an die Krankenkassen, die den privat Versicherten zwar belasten, aber die nicht steuermindernd angesetzt werden dürfen.

Und damit müssten künftig Arzt- und Klinikrechnungen grundsätzlich unterschieden werden in den Basisrechnungsbetrag, der über die Basis-Krankenversicherung abgedeckt wäre und den Kosten, die durch die höheren Beiträge an die Krankenkassen erstattungsfähig wären. Fazit: Juristen geht die Arbeit niemals aus ...

Az.: 2 V 1883/11

Zur Person: Dagmar Kayser-Passmann ist Diplom-Finanzwirtin und Steuerberaterin in Unna.

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Kommentare
Rudolf Egeler 19.04.201209:33 Uhr

Fiskus und PKV

Es bleibt abzuwarten,wie eine hoffentlich angestrebte Revisionsverhandlung
ausgeht.Anzuraten ist also in ähnlichen Fällen,wenn eine Prämienrückerstat
tung angestrebt wird,keine Rechnungen als aussergewöhnliche Belastungen beim FA geltend zu machen - oder eben auf eine solche Bonuszahlung der PKV
zu verzichten.Folgerichtig heisst es auch für den Steuerpflichtigen:Vor Ab
gabe der Steuererklärung nicht nur den Steuerberater zu fragen sondern sel
bst nachzurechnen.Hoffentlich nehmen die PKVen dieses Urteil rasch zur Ken
ntnis und beraten ihre Mitglieder/Kunden entsprechend eingehend!

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