Pflegekassen - kein Recht für Auslandsdeutsche

Veröffentlicht:

KASSEL (dpa). Deutsche, die in anderen EU-Staaten leben, können sich nicht freiwillig an der deutschen Pflegeversicherung beteiligen.

Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Grundsätzlich dürften sich zwar im Ausland lebende Deutsche freiwillig in der Bundesrepublik pflegeversichern.

Das gelte jedoch nicht in EU-Staaten. Das vorrangige Europäische Gemeinschaftsrecht schließe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aus, wenn am Aufenthaltsort schon eine Pflichtversicherung bestehe. Dabei würden Pflege- wie Krankenversicherungen behandelt.

Beschluss des Bundessozialgericht, Az.: B 12 P 3/06 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Wann kommt welches Medikament in Frage?

Neue Psoriasis-Leitlinie bringt praxisrelevante Neuerungen

Lesetipps
Ein junger Mann hält sich die Hände auf die Brust.

© underdogstudios / Fotolia

Inflammatorisches myoperikardiales Syndrom

Myokarditis und Perikarditis: Das empfiehlt die neue ESC-Leitlinie

Patienten, die besonders gesundheitlich gefährdet sind, sollten im Herbst eine Auffrischung gegen COVID-19 erhalten.

© fotoak80 / stock.adobe.com

Comirnaty® nur in Mehrdosisflaschen

Bund hat geliefert: Start frei für COVID-19-Auffrischimpfungen