Zervix-Zytologie

Placet für die Auslagerung aus der Praxis

Das Landessozialgericht Schleswig macht einem Frauenarzt den Weg frei für den Betrieb eines Speziallabors in seinem unweit der Praxis gelegenen Privathaus. Allerdings dürfte wohl das BSG noch ein Machtwort sprechen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Arzt außer Haus: Strittig bleibt nach dem Urteil, ob eine Auslagerung von Praxistätigkeiten mit Anwesenheitspflichten des Arztes kollidiert.

Arzt außer Haus: Strittig bleibt nach dem Urteil, ob eine Auslagerung von Praxistätigkeiten mit Anwesenheitspflichten des Arztes kollidiert.

© Jens Meyer / AP Photo / dpa

SCHLESWIG. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig will Ärzten die Auslagerung nicht patientengebundener Tätigkeiten erleichtern. In einem aktuell veröffentlichten Urteil zur Zervix-Zytologie trennte es dabei die Genehmigung von der Frage der Anwesenheit des Arztes. Der Streit ist bereits beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel anhängig.

Der Lübecker Frauenarzt ist seit 1985 zugelassen. Er ist zudem Belegarzt im Marien-Krankenhaus Lübeck. 1995 erhielt er eine Abrechnungsgenehmigung für die zytologische Krebs-Diagnostik.

Im Zuge der Neufassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie zum 1. Oktober 2007 beantragte der Frauenarzt erneut die Genehmigung, diesmal mit seiner Privatanschrift in Lübeck als "Hauptbetriebsstätte". Dort hatte er ein Labor eingerichtet.

Die KV erteilte die Genehmigung für den Standort der Praxis und "unter der Bedingung seiner persönlichen Anwesenheit". Eine Genehmigung für das Privathaus des Arztes lehnte sie ab. Dort seien die Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung nicht erfüllt.

Dagegen wandte sich der Arzt. In seinem Privathaus erfülle er sämtlich räumliche und apparative Anforderungen. Auch seine persönliche Anwesenheit reiche aus. Das Labor sei nur zwei Kilometer von der Praxis entfernt und in drei bis fünf Minuten erreichbar. Es sei keine Zweigpraxis. Beide Standorte seien letztlich eine "Verwaltungs- und Arbeitseinheit".

Unter Berücksichtigung seiner Sprechstunden und der Beleg-Tätigkeit sei er nur neun Stunden pro Woche nicht im Labor anwesend; das seien nur 20 Prozent der Laborzeiten. Eine "kurzfristige Abwesenheit" des verantwortlichen Arztes sei aber zulässig.

Nachdem die KV den Widerspruchsbescheid abgewiesen hatte, zog der Frauenarzt vor Gericht. Während das Sozialgericht Kiel die Klage noch abgewiesen hatte, gab das LSG Schleswig dem Frauenarzt recht. Unbestritten erfülle das Labor alle fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen.

Alte BSG-Regelung gilt nicht mehr

"Ungeschrieben" gehe die Qualitätssicherungsvereinbarung allerdings auch davon aus, "dass das Labor in Räumen betrieben wird, in denen der Arzt zulässigerweise seine Arbeit verrichten darf", heißt es in dem Schleswiger Urteil.

Das BSG habe zwar 2001 entschieden, dass Vertragsärzte abgesehen von Belegkrankenhäusern nur in ihrer Praxis tätig sein dürfen. Dies gelte angesichts zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen aber nicht mehr. Danach seien Sprechstunden in ausgelagerten Praxisräumen zwar weiterhin unzulässig.

Der Frauenarzt verlange aber gerade keinen weiteren "vollständigen Praxisbetrieb im Sinne einer Zweigpraxis". Es gehe hier nur um die "Auslagerung von Praxistätigkeiten", nämlich um "Laborleistungen ohne Patientinnenkontakt".

Der Frauenarzt sei daher "grundsätzlich befugt, Laborleistungen in gleicher Weise in seiner Praxis als auch in seinem Labor im Wohnhaus zu erbringen", heißt es in dem Schleswiger Urteil.

Im Fall der Zervix-Zytologie ist allerdings damit auch nach Überzeugung des LSG das Problem der persönlichen Anwesenheit des Arztes nicht vom Tisch. Mit den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung sei "bestenfalls eine kurzfristige, vorübergehende Abwesenheit vereinbar, bei der der Arzt in angemessener Zeit persönlich in der Einrichtung erreichbar ist".

Statt die Genehmigung ganz zu verweigern, könne die KV dies aber mit Auflagen in den Griff bekommen. Der Frauenarzt habe angeboten, seine Sprechstunden und den Laborbetrieb so aufeinander abzustimmen, dass es zu keinen nennenswerten Überschneidungen kommt. Eine entsprechende Auflage "wäre als milderes Mittel jedenfalls vorrangig vor der Versagung der Genehmigung gewesen", so das LSG.

Az.: L 4 KA 24/11

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Pragmatische Entscheidung

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