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BAG zu Resturlaub

Praxischef muss zu Urlaub auffordern

Praxischefs, Kliniken und MVZ müssen ihre Mitarbeiter auf offenen Urlaub und dessen Verfallstermin hinweisen, andernfalls müssen sie diesen später auszahlen.

Veröffentlicht:

ERFURT. Arbeitnehmer sind künftig „klar und rechtzeitig“ über noch offenen Jahresurlaub und dessen Verfallstermin zu informieren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag. Unterbleibt dies, müssen Arbeitgeber nicht genommene Urlaubstage auszahlen. Dagegen verfallen diese, wenn der Arbeitnehmer trotz einer solchen Belehrung den Urlaub „aus freien Stücken“ nicht genommen hat.

Im BAG-Streitfall ging es um einen befristet angestellten Wissenschaftler. Er konnte nach eigenen Angaben zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub nicht nehmen, weil er noch Projekte abzuschließen hatte. Stattdessen verlangt er eine Abgeltung in Geld.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, bei tariflich beschäftigten MFA und nach weiteren Tarifverträgen ist eine Übertragung bis Ende März des Folgejahres möglich. Ähnliches gilt auch für angestellte Ärzte in Praxen und MVZ. Der Europäische Gerichtshof hatte hierzu entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verfallen darf, nur weil er nicht beantragt wurde.

Das BAG setzte dies nun für Deutschland um. Danach sollte der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür (…) sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“. Auch muss er darauf hinweisen, wann der Urlaub sonst verfällt.

Jedoch muss er seine Mitarbeiter nicht zum Urlaub zwingen und ihnen freie Tage zuweisen. Wenn ein Mitarbeiter trotz Belehrung freiwillig keinen Urlaub nimmt, verfällt dieser am Jahresende, am Ende des Übertragungszeitraums oder mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Im konkreten Fall des Wissenschaftlers muss nun das Landesarbeitsgericht München prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist. (mwo)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 541/15

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