Praxispartner muß Altschulden mittragen
KÖLN (iss). Die Kassenärztliche Vereinigung darf Schulden eines Arztes aus seiner früheren Einzelpraxis mit den Honoraren seiner später gegründeten Gemeinschaftspraxis verrechnen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.