Prüfungsangst kein Grund für Wiederholung

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KOBLENZ (dpa). Allgemeine Prüfungsängste berechtigen einen erfolglosen Kandidaten nicht, zum zweiten Mal zu einer Wiederholungsprüfung antreten zu dürfen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Nach Auffassung der Richter ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, überhaupt eine weitere Wiederholungsprüfung zuzulassen. Das Gericht lehnte es ab, einem Jurastudenten ohne Abschluss Prozesskostenhilfe für eine Klage zu bewilligen. Die Richter sahen dafür keine Erfolgsaussichten.

Az.: 10 D 10529/10.OVG

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