Labor

Quotierung doch nicht erlaubt?

Ist eine Quotierung der Kostenerstattung bei Laborgemeinschaften rechtens? Nein, sagt das Sozialgericht Hamburg - zumindest gilt das für den Zeitraum vor 2012. Doch allzu große Hoffnung sollten Laborgemeinschaften nicht in die Entscheidung setzen.

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BERLIN. In Hamburg wehrten sich Laborärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums gegen die Quotierung der Laborkosten im vierten Quartal 2010. Die Quotierung habe ihnen Mindereinnahmen von rund 202.000 Euro beschert. Sie gingen vor das Sozialgericht (SG) - und bekamen Recht.

Das Interessante an dem Urteil des Sozialgerichts: Es hält die damalige, auf dem Hamburger Honorarverteilungsmaßstab beruhende Quotierung zwar für rechtens und begründet dies mit dem bekannten Argument, dass im Gesundheitssystem nicht beliebig viel Geld zur Verfügung steht und Steuerungen und Honorarbegrenzungen deshalb notwendig seien.

Muss sich die KV an den EBM halten?

In einem Nebensatz weist das Gericht dann aber darauf hin, dass bei Laborgemeinschaften eine Quotierung der Laborkosten nicht in Betracht kommt, "da für diese bereits im EBM speziellere Regelungen zur Kostenerstattung bestehen".

Bis Ende 2012 regelte der EBM in Abschnitt 32.2, dass Laborgemeinschaften Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten haben, begrenzt aber auf die Höhe der in den Gebührenpositionen genannten Eurobeträge. Erst seit dem ersten Quartal 2013 sieht der EBM die Berechnung der Höchstpreise mithilfe der Abstaffelungsquote "Q" vor (wir berichteten).

Ob der Bewertungsausschuss den EBM vor knapp zwei Jahren auf diese Weise ändern durfte, zweifeln Juristen schon aus formalen Gründen an.

"Für Vereinbarungen über die Kostenerstattungen nach Kapitel 32 und 40 EBM sind die Partner des Bundesmantelvertrags zuständig und nicht der Bewertungsausschuss", erklärt Rechtsanwalt Ronny Hildebrandt von der Kanzlei Busse Miessen.

Juristen raten, zu widersprechen

Das Bundessozialgericht habe hier in der Vergangenheit großen Wert auf eine scharfe Abgrenzung der Zuständigkeiten gelegt, auch wenn hinter beiden Institutionen dieselben Organisationen - nämlich KBV und GKV-Spitzenverband - stehen.

Er wie auch sein Kollege Matthias Kronenberger von der Kanzlei Dierks und Bohle raten deshalb, gegen Bescheide der KVen Widerspruch einzulegen.

2007 urteilte das Bundessozialgericht im Übrigen, dass eine Quotierung der Kostenerstattung unzulässig ist. Das Hauptargument damals: Eine Quotierung bringe Laborärzten nicht die Kalkulations- und Planungssicherheit, die mit der Laborreform von 1999 gewährleistet werden sollte. (juk)

Az.: S 27 KA 151/11

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