Fernbehandlungsverbot

„Raumfahrtmedizin“ kein Gebiet für Fachärzte

Das Landgericht Koblenz weist einen Neurologen in die Schranken, der in einer Privatpraxis unter anderem als „Facharzt für Raumfahrtmedizin“ seine medizinischen Dienste anbietet.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Gesund im All? Dies ist eine seriöse Frage für Wissenschaftler. Unseriös hingegen ist, wenn Ärzte mit dem angeblichen Titel „Facharzt für Raumfahrtmedizin“ hausieren gehen, so das Landgericht Koblenz.

Gesund im All? Dies ist eine seriöse Frage für Wissenschaftler. Unseriös hingegen ist, wenn Ärzte mit dem angeblichen Titel „Facharzt für Raumfahrtmedizin“ hausieren gehen, so das Landgericht Koblenz.

© Georg Lehnerer / stock.adobe.com

Bad Homburg/Koblenz. Das Landgericht (LG) Koblenz hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hin einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie untersagt, sich auch als Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin zu titulieren. Diese Gebiete sehe die rheinland-pfälzische Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer nicht vor.

Konkret hatte der Betreiber einer Privatpraxis und eines Gesundheitszentrums in einer E-Mail „Raumfahrt- und Regulationsmedizin – Fachgespräche über Telefon und Video“ angeboten. „Ab sofort können Sie die faszinierende Welt der Raumfahrt- und Regulationsmedizin mit all ihren diagnostischen, therapeutischen und medizinischen Fachgesprächen über Telefon und Video erleben“, hieß es weiter. Der Behandlungsablauf solle folgendermaßen ablaufen: Datenerfassung inkl. Anamneseerhebung, Durchführung der Messdiagnostiken, anamnestisches Fachgespräch, Labordiagnostik, Therapieplan sowie orthomolekulare Verordnung.

Dazu sollte der Patient zwei Fotos und ggf. eine Haarprobe einsenden. Aus den Photonen des Lichtbildes und den Schwingungen der DNA sollten dann die Parameter fast aller bekannten Viren, Bakterien und Parasiten ermittelt werden. Das LG Koblenz sah darin einen Verstoß gegen die Werbung für Fernbehandlung (§ 9 HWG) und bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale.

Irreführung der Verbraucher

Laut LG sei die Irreführung durch die E-Mail des Arztes geeignet gewesen, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn sie konnte dazu führen, dass ein Verbraucher sich nur deshalb an den Verfügungsbeklagten wandte, weil er von ihm besondere Fachkenntnisse über ‚Akupunktur‘, ‚Hypnose‘, ‚Sexualmedizin‘, ‚Psychoneuroimmunologie‘, und/oder ‚Energie- und Raumfahrtmedizin‘ die bestmögliche Behandlung erwartete, während er einen anderen Arzt ausgewählt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass es diese Facharztbezeichnungen nicht gab.“ Auch versagte ihm das LG die Vornahme der Behandlung im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der Arzt kann Berufung einlegen.

Landgericht Koblenz, Az.: 1 HK O 29/21

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