Rechtlich sicher an Kliniken arbeiten

Wollen niedergelassene Ärzte näher an Kliniken heranrücken, brauchen sie wasserdichte Verträge. Nicht nur als Honorararzt, sondern auch im klinikeigenen Ärztehaus.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Niedergelassenen Ärzten, die Leistungen in Kliniken erbringen, bieten sich mehrere Vertragsvarianten.

Niedergelassenen Ärzten, die Leistungen in Kliniken erbringen, bieten sich mehrere Vertragsvarianten.

© Jochen Tack / imago

WIESBADEN. Die Möglichkeiten für niedergelassene Ärzte, sich enger mit dem stationären Sektor zu verzahnen, sind vielfältig. Beinhaltet dieses Aneinanderrücken allerdings, dass die ambulant tätigen Ärzte Verträge mit den Kliniken eingehen und gar als Leistungerbringer innerhalb der Klinik auftreten, wird es rechtlich zum Teil verzwickt.

Die einfachste Art, von der Arbeit des jeweils anderen zu profitieren dürften kliniknahe Ärztehäuser sein. Selbst wenn die Häuser den Kliniken gehören verlieren Niedergelassene hier nicht ihre Eigenständigkeit.

Denn die Ärzte treten zunächst nur als Mieter auf, erklärte Medizinrechtlerin Stefanie Pranschke-Schade beim diesjährigen Internistenkongress in Wiesbaden. Dabei sei die Angst, dass sich im Ärztehaus der Klinik langsam aber sicher die Strukturen der Praxen auflösen unbegründet, so die Erfahrung der Juristin, die in Wiesbaden ein Krankenhaus mit einem solchen Ärztehaus betreut.

Interessant werde es allerdings, wenn sich Klinik und Praxen Personal teilten. Das ist durchaus möglich, dann müsse aber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beachtet werden, sagte Pranschke-Schade. In der Regel dürften die betroffenen Mitarbeiter bei der Klinik angestellt und an die Praxen weiterverleiht werden. Sich selbst an die Klinik verleihen können Ärzte allerdings nicht.

Wichtig ist aber noch ein Punkt: der Mietvertrag. Wollen Ärzte, die sich für eine Praxis im Ärztehaus der Klinik entscheiden, ihre Praxis später einmal aussichtsreich veräußern, sollten sie laut Pranschke-Schade unbedingt einen Passus in den Mietvertrag aufnehmen, der ihnen die Weitergabe der Praxis auch erlaubt - am vorhandenen Standort.

Dabei gehe die Möglichkeit, eine Einzelpraxis zu veräußern - so die Erfahrung der Juristin - gegen null, wenn der Praxisinhaber keine Fusionskonzepte vorlegen könne. Pranschke-Schade: "Das liegt daran, dass die Ärzte, die sich jetzt niederlassen eher in Kooperationen denken." Und: Auch im klinikeigenen Ärztehaus ist die Niederlassung als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder gar innerhalb eines MVZ machbar.

Um nun aber als Arzt Leistungen in der Klinik zu erbringen, gibt es verschiedene Wege: Einer wäre ein Anstellungsverhältnis. Das sei aber für Niedergelassene meist unattraktiv - obwohl sie bei voller Zulassung 26 Stunden in der Klinik arbeiten könnten -, weil die Ärzte dann Sozialabgaben leisten müssen, so die Juristin.

Und zu jeder Einstellung in der Klinik der Betriebsrat des Krankenhauses zu hören sei (das gilt bei Unternehmen ab 20 Mitarbeitern).

Der zweite Weg: Der Arzt wird gemäß Paragraf 115 b SGB V als Beleg- oder gar Honorararzt tätig. Gerade bei den Honorarärzten könne aber schnell der Eindruck der Scheinselbstständigkeit entstehen. Bislang seien aber noch keine größeren Rückzahlungen von den Sozialversicherungen gefordert worden, sagte Pranschke-Schade.

Und zumindest das hessische Krankenhausgesetz sieht seit diesem Jahr vor, dass ein Abteilungschef hauptamtlich in der Klinik tätig sein muss (Paragraf 19 HKHG). Übrigens kann auch ein Belegarzt einen Honorarvertrag mit einer Klinik schließen.

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