Familienversicherte

Regress: Arzt und KV einigen sich

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KASSEL.  Die Prüfgremien dürfen sich die Verordnungen für Familienversicherte nur dann gesondert vorknöpfen, wenn diese in der Vergleichsgruppe mindestens 20 Prozent der Fälle ausmachen. Darauf hat das Bundessozialgericht (BSG) hingewiesen.

Ein Allgemeinarzt und der Beschwerdeausschuss einigten sich daraufhin auf einen Vergleich (Az.: B 6 KA 17/16 R). Der Arzt hatte in den Quartalen IV/2004 bis IV/2005 den Fachgruppendurchschnitt pro Familienversicherten um 50 Prozent überschritten. Daher setzte die Prüfungsstelle Rheinland-Pfalz einen Regress fest. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten dies für zulässig.

Bei der mündlichen Verhandlung in Kassel wiesen die Richter des BSG-Vertragsarztsenats jedoch auf ihre 1995 begründete und dann 1998 und 2000 bestätigte Rechtsprechung hin, wonach "die Festsetzung eines Arzneimittelregresses allein hinsichtlich der Verordnungen für Familienversicherte nur dann in Betracht kommt, wenn diese Versichertengruppe mindestens 20 Prozent der Gesamtfallzahl der Vergleichsgruppe umfasst". Das war hier nicht der Fall.

 Nach dem richterlichen Hinweis beendeten Arzt und Beschwerdeausschuss ihren nunmehr zwölfjährigen Streit mit einem Vergleich. Ein formelles Urteil des BSG erging daher nicht. (mwo)

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