Familienversicherte

Regress: Arzt und KV einigen sich

Veröffentlicht:

KASSEL.  Die Prüfgremien dürfen sich die Verordnungen für Familienversicherte nur dann gesondert vorknöpfen, wenn diese in der Vergleichsgruppe mindestens 20 Prozent der Fälle ausmachen. Darauf hat das Bundessozialgericht (BSG) hingewiesen.

Ein Allgemeinarzt und der Beschwerdeausschuss einigten sich daraufhin auf einen Vergleich (Az.: B 6 KA 17/16 R). Der Arzt hatte in den Quartalen IV/2004 bis IV/2005 den Fachgruppendurchschnitt pro Familienversicherten um 50 Prozent überschritten. Daher setzte die Prüfungsstelle Rheinland-Pfalz einen Regress fest. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten dies für zulässig.

Bei der mündlichen Verhandlung in Kassel wiesen die Richter des BSG-Vertragsarztsenats jedoch auf ihre 1995 begründete und dann 1998 und 2000 bestätigte Rechtsprechung hin, wonach "die Festsetzung eines Arzneimittelregresses allein hinsichtlich der Verordnungen für Familienversicherte nur dann in Betracht kommt, wenn diese Versichertengruppe mindestens 20 Prozent der Gesamtfallzahl der Vergleichsgruppe umfasst". Das war hier nicht der Fall.

 Nach dem richterlichen Hinweis beendeten Arzt und Beschwerdeausschuss ihren nunmehr zwölfjährigen Streit mit einem Vergleich. Ein formelles Urteil des BSG erging daher nicht. (mwo)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Neuerungen der STIKO-Impfempfehlungen

Meningokokken: Warum gerade Jugendliche geimpft werden sollten

Stellungnahme der American Academy of Sleep Medicine

Schläfrige Patienten: Müdigkeitsanamnese auf keinen Fall verschlafen

Lesetipps
Steckt da die richtige Karte drin, oder muss sie etwa zum Jahreswechsel ausgetauscht werden? Die KBV warnt Vertragsarztpraxen vor Untätigkeit bei älteren Konnektoren und Arztausweisen, weil anderenfalls der TI-Zugang blockiert wäre.

© Ingenico Healthcare

Austausch notwendig

KBV rät dringend: Jetzt Ersatz für ältere Konnektoren beschaffen

Hat eine Patientin mit metabolischer Fettleber zusätzlich eine Hypertonie, sollte der Fibroseverlauf strenger kontrolliert werden.

© Anna Khomulo / stock.adobe.com

Synergistischer Effekt

Hypertonie verschlimmert wohl metabolische Fettleber