Reinigungsmittel in der Wunde werden teuer
Unangenehm für Arzt und Patient: Wenn das Mittel für die Wundspülung mit einem Putzmittel verwechselt wird, ist das nicht nur ungesund - für die Klinik kann es auch teuer werden.
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Kann teuer werden: Putzmittel für die Wundsäuberung.
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KÖLN. Wäscht ein Arzt in der Klinik die Wunde einer Patientin mit einem Reinigungsmittel aus, so muss das Krankenhaus Schmerzensgeld zahlen.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hin.
Im konkreten Fall sprachen die OLG-Richter einer 43-jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zu.
Die Frau hatte sich den Angaben zufolge zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die städtische Klinik begeben.
Die Operationswunde sei dann versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden.
Die Ärztin hatte das Desinfektionsmittel mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da der Hersteller beide Flüssigkeiten in gleichartige Flaschen abfüllt. Die Patientin hatte hierdurch Verätzungen erlitten und verbrachte mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen.
Der Wundheilungsprozess verzögerte sich nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um rund sechs Monate.
6000 Euro für sechs Monate Wundprobleme
Die Haftpflichtversicherung der Klinik zahlte laut DAV vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro.
Die Patientin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass das Krankenhaus für weitere aufgrund des Behandlungsfehlers eintretende Schäden haften müsse.
Das Landgericht Köln hatte dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro für angemessen erachtet.
Das OLG hingegen hielt ein höheres Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die sechsmonatige Heilungsverzögerung auszugleichen.
Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war laut DAV auch, dass der der Ärztin anzulastende Fehler besonders grob und unverständlich gewesen sei.
Zudem sei das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld viel zu gering gewesen, sodass auch das Regulierungsverhalten der Klinik und der Haftpflichtversicherung unverständlich sei und die Frau zusätzlich beeinträchtigt habe.
Az.: 5 U 38/10