Urteil
Schmerzensgeld für Abgabe rezeptpflichtiger Arzneien ohne Rezept
Frankfurter Apotheker muss Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro zahlen, weil er verschreibungspflichtige Schmerz- , Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne Rezept rausgegeben hat.
Veröffentlicht:Frankfurt. Apotheker müssen bei der Abgabe abhängig machender Medikamente auf die Vorlage einer ärztlichen Verordnung bestehen. Haben sie ohne Rezeptvorlage über fünf Jahre verschreibungspflichtige Schmerz- , Schlaf- und Beruhigungsmittel an eine Patientin abgegeben, ist ein Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem rechtskräftigen Urteil. Das OLG verpflichtete damit einen Frankfurter Apotheker zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro.
Die Klägerin hatte von dem Apotheker von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel gekauft, darunter etwa Bromazanil und Tramadol. Ärztliche Verordnungen hatte die Frau nicht vorgelegt. Sie hatte dem Apotheker versprochen, diese nachzureichen. Nachgefragt hatte der Apotheker dann aber nicht mehr. Als die Klägerin im März 2020 einen Medikamentenentzug durchführen musste, erstattete ihr Sohn gegen den Apotheker Strafanzeige.
Klägerin hat ein Mitverschuldensanteil von 40 Prozent
Der Apotheker behauptete, dass die Frau niederländische Rezepte vorgelegt hatte. Zudem habe er bei der Abgabe der Medikamente auf das Potenzial der Abhängigkeit hingewiesen. Das OLG wertete dies als Schutzbehauptung. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu, da der Apotheker seine Pflichten verletzt habe. Der Anspruch bestehe, da die Klägerin infolge ihrer Medikamentenabhängigkeit in ihrer beruflichen Leistungs- und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt worden war. Dabei hatte das Gericht bei der Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 40 Prozent zugrundegelegt.
Unerheblich sei, ob die Frau vor dem Verkauf bereits medikamentenabhängig gewesen war. Selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Verkauf der Arzneimittel durch den Apotheker die Abhängigkeit aufrechterhalten. (fl)
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 8 U 131/24



