Lipödem

LSG Potsdam bestätigt Richtlinie des G-BA zur Liposuktion

Die Beschlüsse des G-BA zur Liposuktion sind rechtmäßig. Für eine Kostenerstattung müssten aber die festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt sein.

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Potsdam. Die Beschlüsse des G-BA zur Liposuktion sind rechtmäßig und wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass am Beschlusstag 17. Juli 2025 die Nachbeobachtungszeit noch nicht abgeschlossen war, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Für eine Kostenerstattung müssten aber die festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt sein.

Bei der Klägerin hatte sich die Krankenkasse bereits 2009 an Liposuktionen im Bereich der Hüften, der Oberschenkel, Knien und Gesäß beteiligt. Insgesamt 13,8 Liter Fett waren abgesaugt worden.

2020 beantragte die Frau die Kostenübernahme für weitere Liposuktionen an ihren Unterschenkeln und Armen. Auch dort seien die Lipödeme inzwischen stark fortgeschritten, was zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führe. Die Krankenkasse lehnte dies auch im Widerspruchsverfahren ab.

Vorliegenden Ergebnisse ausreichend überzeugend

Das Sozialgericht Potsdam wies im Juni 2021 die Klage ab. Das LSG verhandelte erst im Januar 2026 über den Streit. Als zweite sogenannte Tatsacheninstanz hatte es daher auch den zwischenzeitlichen Beschluss des G-BA mit zu berücksichtigen.

Dieser sei rechtmäßig und habe eine – gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt zu überprüfende – ausreichende empirische Grundlage, urteilte das LSG. Dem stehe nicht entgegen, dass die ursprünglich geplante Nachbeobachtungszeit der Erprobungsstudie noch nicht verstrichen war. Die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse seien bereits ausreichend überzeugend gewesen.

Mit dem am 9. Oktober 2025 wirksam gewordenen Beschluss liege nun eine positive Methodenbewirkung vor, und die Liposuktion sei Teil der stationären Regelversorgung geworden, stellten die Potsdamer Richter daher fest.

Als Voraussetzung für die Behandlung verwiesen sie zunächst auf drei diagnostische Voraussetzungen: Es müsse eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung vorliegen, die nur die Extremitäten betrifft. Hände und Füße dürften aber nicht betroffen sein, und die betroffenen Stellen müssten im Weichteilgewebe schmerzempfindlich bei Druck und Berührung sein. Entsprechende Diagnosen von durch die Richtlinie zugelassenen Fachärzten hätten hier vorgelegen.

Bei einer mit Lipödemen verbundenen Adipositas erst die Adipositas behandeln

Nicht erfüllt seien aber weitere in der Richtlinie aufgestellte Mindestanforderungen. So müssten in den letzten sechs Monaten vor der Indikationsstellung konservative Therapien weitgehend erfolglos geblieben sein, und das Gewicht dürfe nicht weiter zugenommen haben. Zudem müsse das Übergewicht maßgeblich durch die Fettanlagerungen bedingt sein. Konkret dürfe der BMI nicht über 35 liegen, ab einem BMI von 32 zusätzlich die Waist-to-height-ratio (WHtR) bei ab 50-Jährigen nicht über 0,6.

Mit einem BMI von gut 47 und einer WHtR von knapp 0,8 sein diese Schwellen hier deutlich überschritten gewesen. Dabei begegneten diese Maßstäbe „keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken“. Das LSG begründete dies mit der Empfehlung zahlreicher Autoren, bei einer mit Lipödemen verbundenen Adipositas zunächst die Adipositas zu behandeln. Zulässig habe der G-BA die Grenze bei einer Adipositas ab Grad II gezogen.

Betroffene Patienten könnten gegebenenfalls von einem bariatrischen Eingriff mehr profitieren. Dabei gehe es allein um die Behandlungsreihenfolge, eine Stigmatisierung Übergewichtiger sei dies nicht, betonten die Potsdamer Richter. Die Revision ließen sie nicht zu. (mwo)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 1 KR 281/21

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