Schmerzensgeld nur mit Nachweis der Unfallfolgen

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COBURG (ava). Opfer eines Verkehrsunfalls müssen erlittene Verletzungen nachweisen, da die Gerichte nur anhand nachgewiesener Unfallfolgen das Schmerzensgeld bemessen können. Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg. Geklagt hatte ein Fahrradfahrer, der bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw verletzt wurde. Die Schuld lag allein bei der Pkw-Fahrerin. Zwischen dem Fahrradfahrer und der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin bestanden sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Schmerzensgeldes. Der klagende Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall offene Wunden am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Weiterhin wurde sein Gebiss verletzt, sodass ein Zahn abbrach und zwei Zähne gelockert wurden. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger 10 zahnärztlichen Behandlungen unterziehen, bis die Zahnlücke geschlossen war.

Das Gericht wies die Forderung des Klägers nach einem Schmerzensgeld von 9500 Euro zurück. Die Haftpflichtversicherung musste nur 4000 Euro bezahlen. Begründung: Die vom Kläger vorgelegten ärztliche Atteste seien erst zwei Wochen nach dem Unfall ausgestellt worden oder enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Das Gericht vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Kläger unter Entzündungen wegen eingewachsener Barthaare im Bereich der Narbe am Kinn leidet. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro für angemessen, um dem Kläger ausreichend Ausgleich und Genugtuung zu verschaffen.

Az.: 13 O 184/09

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