Cannabis

Schmerzpatienten klagen auf Eigenanbau

Dürfen Schmerzpatienten, die über die Erlaubnis verfügen, Cannabis in der Apotheke zu erwerben und zu konsumieren, den Hanf im Einzelfall selbst anbauen? Diese Frage wird derzeit vor Gericht geklärt.

Von Jonas Tauber Veröffentlicht:
Kraut gegen Schmerz: Der Kläger beziffert seinen Verbrauch pro Monat auf 650 Euro.

Kraut gegen Schmerz: Der Kläger beziffert seinen Verbrauch pro Monat auf 650 Euro.

© yellowj / fotolia.com

KÖLN. Am 22. Juli will das Kölner Verwaltungsgericht entscheiden, ob Schmerzpatienten Cannabis im Einzelfall selbst anbauen dürfen. Das Gericht verhandelt in fünf Fällen.

Alle Kläger verfügen über die Erlaubnis, Cannabis in der Apotheke zu erwerben und zu konsumieren. Allerdings klagen sie über die hohen Kosten und beantragen deshalb den Eigenanbau.

So bezifferte einer der Kläger, ein 33-Jähriger aus Marburg, die monatlichen Kosten des Kaufs in der Apotheke auf 650 Euro. Der Mann leidet nach einem Verkehrsunfall an chronischen Schmerzen in beiden Fußgelenken und hat seitdem erfolglos diverse Behandlungen absolviert.

Seit 2007 setzt er ausschließlich Cannabis zur Schmerztherapie ein. Auch für einen zweiten Kläger, der im Monat 1500 Euro verdient, sei der regelmäßige Kauf unerschwinglich: Kosten von 800 bis 1000 Euro pro Monat übernehme die Krankenkasse nicht, so dessen Anwalt.

Der Antrag des Marburgers auf die Erlaubnis für den Eigenanbau wurde 2010 vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgelehnt. Die Behörde begründete den Schritt damit, dass der Anbau des Cannabis in der eigenen Wohnung nicht ausreichend gegen Diebstahl abzusichern sei.

Außerdem habe sich die Bundesrepublik 1961 im internationalen Suchtstoffübereinkommen dazu verpflichtet, den Anbau nur nach der Schaffung einer nationalen Cannabisagentur zu gestatten.

Richtern geht es um den Einzelfall

Ein Sprecher des Verwaltungsgerichts sagte, aus Sicht der Kammer beziehe sich das Abkommen allerdings auf die gewerbliche Produktion, nicht auf den Anbau für den Eigengebrauch aus therapeutischen Gründen.

Weitere zentrale Punkte in der Verhandlung der fünf vergleichbaren Fälle waren mögliche Behandlungsalternativen und der Schutz des Cannabis vor dem Zugriff Dritter in der Privatwohnung.

Der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser machte deutlich, dass es in den Verfahren nicht um eine generelle Freigabe des Eigenanbaus von Cannabis zu Therapiezwecken geht, sondern um Einzelfallentscheidungen. "Mir ist es wichtig, dass der Anbau wenn überhaupt bei schwerer Erkrankung zugelassen wird", sagte er zu dem Kläger.

"Deshalb muss man sich das genau ansehen." Schließlich sei bereits die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis in der Apotheke eine Ausnahmeregelung.

Der 33-Jährige hatte bei einem Verkehrsunfall 2005 mehrere Brüche im rechten Fuß erlitten. Bei einer Verschraubung des rechten Sprunggelenks war es zu Komplikationen gekommen.

Einige Ärzte hatten daraufhin empfohlen, die verbliebenen Schrauben, Klammern und Platten zu entfernen. Allerdings hatte der Mann sich aus Angst vor dem Wiederausbruch einer Infektion dagegen entschieden.

Die frühere Ärztin des Mannes bestätigte, dass diese Gefahr bestehe. "Normalerweise würde man die Verschraubungen wieder hinausnehmen", sagte sie. "Doch nach der Materialentnahme ist die Infektionsgefahr groß." Ein eingeschlossener Keim könne auch nach Jahren zu einer Infektion führen.

Drei-Zimmerwohnung als Plantage

Bereits heute betreibt der Kläger den Eigenanbau in einem separaten Zimmer seiner Drei-Zimmerwohnung. Seinen täglichen Bedarf beziffert er auf zehn Gramm. Er beantragt dafür die Erlaubnis, zwanzig Pflanzen anzubauen.

Die Vertreter des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte stießen sich in der Verhandlung daran, dass der Kläger seine Cannabis-Dosis ohne Absprache mit dem behandelnden Arzt erhöht habe.

Die ursprüngliche Erlaubnis auf den Erwerb von Cannabis hatte eine Tagesdosis von 1,5 Gramm vorgesehen. Der Kläger argumentiert, dass der in der Apotheke erhältliche Hanf weitaus potenter sei als der selbst angebaute. Der THC-Gehalt unterscheide sich deutlich. (mit Material von dpa)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Urteil des Bundesfinanzhofs

BFH klärt Umsatzsteuer bei Haarwurzeltransplantationen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Praxis-Porträt

Hausärztin Dr. Kreuzer berichtet: So gelingt die Praxisübernahme

Vertreterversammlung

KBV fordert kompletten Neustart in der Gesundheitspolitik

Ibuprofen plus Paracetamol

Metaanalyse: Duale Medikation senkt Fieber von Kindern effektiv

Lesetipps
Geöffnetes Fenster, draußen sieht man blauen Himmel

© Carlos Caetano / stock.adobe.com

NVL Asthma und GINA-Leitlinie

Asthma – das ist neu in den Leitlinien