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Urteil

Schönheitsreparaturen bei sechs Prozent gedeckelt

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STUTTGART. Für kleine Reparaturen in der Wohnung müssen Mieter nicht mehr als sechs Prozent ihrer Jahresbruttokaltmiete ausgeben. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (Az.: 2 C 1438/13) ist eine Klausel im Mietvertrag, dass die jährliche Belastung des Mieters bei Kleinstreparaturen acht Prozent betragen kann, unwirksam.

Für Vermieter heißt das: Wenn sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sie die Kosten, die Mieter für kleine Reparaturen zu tragen haben, auf höchstens sechs Prozent beschränken. Bei einer höheren Belastung laufen Vermieter Gefahr, dass die gesamte Klausel zu den Kleinstreparaturen unwirksam ist. Der Mieter muss dann also kleinere Reparaturen überhaupt nicht bezahlen. (juk)

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