Nachfolgezulassung

Sitzvergabe nur an ernsthaft Interessierte

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KASSEL. Eine Nachfolgezulassung in überversorgten Gebieten kann nur an Ärzte vergeben werden, die die Praxis tatsächlich fortführen wollen.

Ein Arzt, der die Zulassung in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einbringen und die Praxis als Angestellter fortführen will, scheidet als Nachfolger dagegen aus, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 6 KA 19/12 R).

Der klagende Frauenarzt hatte sich 2007 erfolgreich um eine Praxisnachfolge in Kiel beworben und hatte die ihm erteilte Zulassung dann in eine Gemeinschaftspraxis eingebracht. Dort ist er nun als angestellter Arzt tätig.

2009 bewarb er sich erneut um eine Praxisnachfolge, diesmal im Planungsbezirk des benachbarten Landkreises Plön. Den Sitz wollte er in eine Zweigpraxis seiner BAG einbringen. Die Zulassungsgremien gaben den Zuschlag diesmal einer Kollegin. Die dagegen gerichtete Klage des Frauenarztes blieb ohne Erfolg.

Approbationsalter unerheblich

Wie nun das BSG entschied, kommt für eine Nachfolgezulassung nur ein Arzt in Betracht, wenn er die Praxis "am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt" fortführt.

Dies könne auch in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft geschehen, nicht aber durch einen angestellten Arzt.

"Nur so kann einer nicht gewollten Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes entgegengewirkt werden", erklärte das BSG zur Begründung. Die Fortführung der Praxis müsse vom Willen des Nachfolgers und dürfe nicht von dem des Arbeitgebers abhängen.

Bezüglich des Einflusses der Berufserfahrung auf die Nachfolgezulassung stellten die BSG-Richter klar, dass es auf das "Approbationsalter" in der Regel nicht mehr ankommt, wenn konkurrierende Bewerber beide eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss ihrer Weiterbildung vorweisen können. (mwo)

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