Jahreswechsel

So lassen sich Steuern sparen

Der Jahreswechsel steht vor der Tür: Freiberufler sollten jetzt ihren Spielraum prüfen, die Steuerlast zu senken - so geht's!

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Wer mit spitzem Stift rechnet, kann seine Steuerlast ganz legal senken.

Wer mit spitzem Stift rechnet, kann seine Steuerlast ganz legal senken.

© Kautz15 / Fotolia .com

NEU-ISENBURG. Niedergelassene Ärzte ermitteln ihren Gewinn üblicherweise nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei dieser Form gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Das heißt: Bei der Gewinnermittlung werden nur die im betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zugeflossenen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt.

Nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein Honorar auf dem Praxiskonto verbucht wird.

Damit eröffnet sich Praxisinhabern die Möglichkeit, durch geschickte Steuerung von Zahlungsflüssen die Einkommensteuerlast in einem gewissen Maße - und völlig legal! - zu drücken. Sowohl im Praxisbetrieb als auch im Privathaushalt gibt es diverse Optionen :

Rechnungstellung

Beispielsweise können Honorare für privat erbrachte ärztliche Leistungen durch späte Rechnungsstellung ins nächste Jahr verschoben werden. Doch Achtung: Lässt ein Arzt seine Honorarforderung an Privatpatienten durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen, gelten Privatliquidationen bereits dann als zugeflossen, wenn sie bei der Verrechnungsstelle eingehen.

"Die spätere Gutschrift auf dem Bankkonto des Arztes hingegen ist für steuerliche Zwecke unbeachtlich", erläutert Dr. Kerstin Thiele, Steuerberaterin im Berliner ETL-Advision-Verbund und Fachberaterin für Heilberufe.

Thiele verweist auf eine zweite Besonderheit, die es bei der Verzögerung von Honorarzuflüssen zu beachten gilt: die sogenannte 10-Tages-Regel. Demnach gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen noch bis zum 10. Januar des Folgejahres als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen.

Dazu zählten etwa Abschlagszahlungen der KV oder auch Resthonorare für ein Vorquartal. Für einmalige Geschäftsvorfälle gelte die 10-Tages-Regel jedoch nicht.

Da Ansprüche aus privatärztlichen Leistungen ohnehin erst nach drei Jahren verjähren, besteht also insbesondere in diesem Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit genügend Luft für eine Rechnungsstellung im Folgejahr - legaler Gestaltungsspielraum.

Vorgezogene Abflüsse

Auch vorgezogene Abflüsse mindern die Steuerlast. Größere Posten Praxisbedarfs oder Büromaterials können spürbare Effekte bringen. Doch gilt auch hier die 10-Tages-Regel.

Das heißt, nur regelmäßige Zahlungen wie Mieten, Versicherungsprämien oder Zinsaufwendungen zählen noch bis 10. Januar des neuen Jahres zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Um einmalige Ausgaben noch in diesem Jahr verbuchen zu können, muss also deren Begleichung noch 2014 erfolgen.

 Thiele rät: "Ärzte sollten sich bei ihrem Kreditinstitut erkundigen, wann dieses letztmals in 2014 Überweisungen annimmt, die auch noch in 2014 ausgeführt werden."

Einen ganz eigenen Sachverhalt stellen Gehälter dar. Sie werden immer dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, für das sie zu zahlen sind, ganz egal, wann die Überweisung erfolgt, erklärt Thiele.

Zeitlich vorgezogene Überweisungen bringen hier also keine Entlastung des zu versteuernden Einkommens.

Investitionen

Wer Investitionen für das Folgejahr plant, sollte prüfen, ob sie sich vorziehen lassen. Die Steuereffekte hängen jedoch von den Abschreibungsmodalitäten ab.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - beispielsweise Praxis- und Büroausstattung, PKW - werden für gewöhnlich linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben, bei Anschaffung innerhalb eines Jahres nur zeitanteilig.

Investitionen am Jahresende bringen also steuerlich nicht wirklich viel. Allerdings gibt es einige Besonderheiten:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 Euro lassen sich gleich in voller Höhe als steuermindernder Betriebsaufwand verbuchen.

Sammelposten

Alternativ kann für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit jeweiligen Kosten bis zu 1000 Euro eine Sammelpostenabschreibung erfolgen.

Das heißt, Güter bis 150 Euro Anschaffungskosten werden sofort abgeschrieben, die übrigen werden in einen Sammelposten eingestellt und dieser wird im Jahr der Anschaffung sowie in den vier folgenden Jahren zu jeweils einem Fünftel abgeschrieben.

Das ist besonders für solche Wirtschaftsgüter interessant, deren übliche Abschreibungsdauer auf mehr als fünf Jahre angelegt ist. Bei Gütern mit kürzeren Abschreibungszeiten, beispielsweise PC (drei Jahre) bringt die Einstellung in Sammelposten keine steuerlichen Vorteile.

Sonderabschreibung

Für Praxen mit einem Gewinn im Vorjahr von weniger als 100.000 Euro (vor Steuern) können sich auch teurere Neuanschaffungen fiskalisch lohnen, denn sie dürfen neben der üblichen linearen Abschreibung noch eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.

Umsatzsteuer

Neben den einkommensteuerlichen Effekten sind in der Praxis unter Umständen aber auch umsatzsteuerliche Effekte zum Jahreswechsel zu beachten. Das gilt vor allem für Ärzte, die einen nicht ganz unerheblichen Teil umsatzsteuerpflichtiger Primärprävention erbringen.

Laut Kleinunternehmerregelung wird ab umsatzsteuerpflichtigen Jahres-Einnahmen von 17.500 Euro im Folgejahr Umsatzsteuer auf Primärprävention und andere ärztliche Leistungen fällig, die nicht kurativ veranlasst sind.

Daher sollte zum Jahresende geprüft werden, ob der Fall droht, dass die Umsatzgrenze überschritten wird. Steuerberaterin Dr. Kerstin Thiele rät, dann zu prüfen, ob steuerpflichtige Leistungen möglicherweise ins nächste Jahr verschoben werden können.

Eine andere Option wäre die spätere Rechnungsstellung. Die, so Thiele, setzt - anders als beim einkommensteuerrelevanten Zufluss- und Abfluss-Prinzip - in Sachen Umsatzsteuer allerdings voraus, dass der Praxisinhaber als "Ist-Versteuerer" geführt wird.

Dann wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn auch ein Zahlungseingang verbucht wurde. Was dafür zu tun ist, sollte auf jeden Fall mit dem Steuerberater besprochen werden.

Vorsorge

Auch bei den privaten Vorsorgeaufwendungen gibt es Gestaltungsspielraum. Das betrifft etwa das Vorziehen von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung mit dem Ziel, andere Vorsorgeaufwendungen im Folgejahr steuermindernd geltend machen zu können.

So lassen sich beispielsweise Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, nur dann von der Steuer absetzen, wenn der gesamte Vorsorgeaufwand (außer Altersvorsorge) bei Angestellten 1900, bei Freiberuflern 2800 Euro nicht überschreitet.

Das tut er aber fast immer, weiß Beraterin Thiele. Legitim austricksen lasse sich diese Regelung, indem die Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und -Pflegeversicherung, die steuerlich in unbegrenzter Höhe absetzbar sind, für 2015 und 2016 vorgezogen werden.

Diese Ausgaben ließen sich 2014 in Anrechnung bringen und absetzen. In den beiden Folgejahren können die anderen Vorsorgeaufwendungen dann bis zu den oben genannten Grenzen abgezogen werden.

"Die private Krankenversicherung muss da natürlich mitspielen. Aber normalerweise tut sie das", weiß Thiele. Individuell müsse bei diesem Verfahren jedoch immer Zins- und Liquiditätsverlust gegengerechnet werden, um zu sehen, ob sich die Sache per saldo noch lohnt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Eine weitere steuerlich interessante Größe unter den Privatausgaben stellen die sogenannten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen dar. Bis zu 5710 Euro lassen sich dem Finanzamt gegenüber geltend machen, die sich zusammensetzen aus:

20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerrechnungen bis 6000 Euro, 20 Prozent der Ausgaben (bis 20.000 Euro) für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie schließlich 20 Prozent der Löhne für haushaltsnahe Mini-Jobs (bis maximal 2550 Euro).

Auch bei diesen Ausgaben, so Thiele, sollte man jetzt prüfen, ob sich durch einen vorgezogenen Zahlungsabfluss der Steuerabzug nicht noch optimieren lässt.

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