Sparkasse darf Kickback-Zahlung nicht verschweigen

FRANKFURT / MAIN (pei). Ein für Anleger wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Kickback-Zahlungen bei der Vermögensberatung ist rechtskräftig geworden.

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Die beklagte Sparkasse habe ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurückgezogen, teilt die Kanzlei Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft aus Kirchentellinsfurt mit. Damit erhalte die Klägerin 23.171,40 Euro sowie Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten.

Tilp zufolge hat das Stuttgarter Oberlandesgericht als erstes Obergericht eine Bank wegen vorsätzlichen Verschweigens von Kickback-Zahlungen verurteilt. Bei dem Streit sei es um den Kauf von Deka-Investmentfonds-Anteilen aus dem Jahr 2000 gegangen.

Mit der Rechtskraft des Urteils vom März 2011 stehe nunmehr fest, dass Banken auch schon im Jahr 2000 vorsätzlich gehandelt hätten, wenn sie ihren Kunden solche Zahlungen verschwiegen hätten.

Die Kanzlei weist darauf hin, dass zum Jahresende die Verjährungsfrist abläuft für Ansprüche bei Geldanlagen, die vor dem Jahr 2002 getätigt wurden.

Az.: 9 U 129/10

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