Steuerbetrug: Ab 50.000 Euro droht Knast
Der BGH hat konkretisiert, was eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ist. Wer bei Betriebsausgaben betrügt, ist schon ab 50.000 Euro dabei - und mit einem Bein im Gefängnis.
Veröffentlicht:
Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
© Gina Sanders / fotolia.com
KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Strafmaß für Steuersünder weiter geklärt. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss kann die Schwelle für eine Freiheitsstrafe schon bei 50.000 Euro liegen.
Laut Gesetz wird Steuerhinterziehung "in besonders schweren Fällen" mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Als "schwerer Fall" gilt dabei insbesondere eine Verkürzung der Steuerlast "in großem Ausmaß".
Wie bei anderen Straftaten auch können dabei Strafen bis zu zwei Jahren allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden.
Mit einem viel beachteten Grundsatzurteil hatte der BGH am 7. Februar 2012 entschieden, dass dies ab einer Summe von einer Million Euro in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (Az.: 1 StR 525/11).
Verschweigen oder Griff in die Staatskasse
Mit seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 15. Dezember 2012 grenzt der BGH den unteren Bereich der "schweren Fälle" ab.
Danach gilt Steuerhinterziehung spätestens ab einer Summe von 100.000 Euro als Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß". Die Grenze ist anzuwenden, wenn der Steuerzahler steuerpflichtige Einkünfte verschweigt.
Dagegen gilt eine Wertgrenze von 50 000 Euro, wenn der Steuerpflichtige einen aktiven "Griff in die Kasse des Staates" unternimmt, beispielsweise indem er mit Scheingeschäften oder falschen Belegen Betriebsausgaben vortäuscht, die er tatsächlich nicht hatte.
Bei mehreren Betrugstatbeständen in einer Steuererklärung sind nach dem Karlsruher Beschluss vom 15. Dezember 2011 die Summen zu addieren.
Az.: 1 StR 579/11