Krankheitskosten

Steuern sparen nur mit Vorab-Attest

Der Bundesfinanzhof beugt sich einer gesetzlichen Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz aus dem vergangenen Jahr. Damit greift die Regelung auf für noch offene Altfälle.

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Einkommenssteuer: Steuernachlass für Krankheit nur bei Vorab-Attest.

Einkommenssteuer: Steuernachlass für Krankheit nur bei Vorab-Attest.

© b.neeser / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Krankheitsbedingte Ausgaben können nicht mehr so einfach steuermindernd geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ist künftig wieder ein vorab ausgestelltes Attest notwendig.

Der BFH bestätigte entsprechende Vorgaben des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Dass diese für noch offene Streitfälle auch rückwirkend angewandt werden sollen, sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden".

Als "außergewöhnliche Belastung" gelten Ausgaben, die im Einzelfall "zwangsläufig" anfallen, obwohl andere Bürger in gleichen Familienverhältnissen und mit vergleichbarem Einkommen diese Ausgaben nicht haben.

Bei Gesundheitsausgaben war die Hürde für den Steuerabzug bereits früher, bis Ende 2010, hoch: Schon im Vorfeld jeder Ausgabe mussten kranke Menschen nicht nur an ihre Gesundheit, sondern auch an ihre Steuererklärung denken und sich vorab durch einen Amts- oder Vertrauensarzt bestätigen lassen, dass die Behandlung oder anderer Ausgaben medizinisch notwendig sind.

Ende 2010 hatte der BFH diese eigene Rechtsprechung allerdings aufgegeben und entschieden, dass das Gesetz ein solches Vorab-Attest nicht verlangt. Darauf reagierte der Gesetzgeber und fügte mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" genau solche Voraussetzungen ein.

Danach ist beispielsweise für Kuren und Psychotherapie ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht - aber ebenfalls im Vorfeld - eine ärztliche Verordnung aus.

Dem musste sich der BFH nun beugen: Die neuen gesetzlichen Anforderungen sind rechtmäßig und können auch rückwirkend angewandt werden, heißt es in dem Urteil.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar wegen Schmerzen an Hals- und Lendenwirbelsäule für 2006 die Kosten einer gemeinsamen Kur in Höhe von gut 2800 Euro geltend gemacht.

Weil überwiegend keine im Vorfeld ausgestellten Atteste vorlagen, erkannte das Finanzamt dies nicht an. Die Klage blieb nun vor dem BFH ohne Erfolg.

Az.: VI R 74/10

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