Ärztlicher Notdienst

Steuervergünstigung für Wohlfahrtsverbände rechtens

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Befreiung von Wohlfahrtsverbänden und ihren Mitgliedsvereinen von der Umsatzsteuer.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Beauftragt eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen anerkannten Verein mit dem Betrieb des ärztlichen Notfalldienstes, müssen die Vertragspartner keine Umsatzsteuer einpreisen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München greift hier das Steuerprivileg der Wohlfahrtspflege, wenn der Verein auch Dienstleistungen direkt an den Patienten erbringt.

Im entschiedenen Fall hatte die KV Nordrhein den Notfalldienst einem eingetragenen Verein übertragen, der Mitglied in einem anerkannten Wohlfahrtsverband ist. Laut Vertrag betreibt der Verein eine eigene Leitstelle.

Dort werden die Notfallanrufe entgegengenommen und entsprechend Fahrzeuge und Ärzte angefordert. Zwei Fahrzeuge samt Rettungsfahrern stellt der Verein selbst bereit, um die Ärzte zu Hause abzuholen und zur Notfallstelle zu bringen und um bei Bedarf zu assistieren.

Wie nun der BFH entschied, wird auf die dafür von der KV gezahlte pauschale Vergütung keine Umsatzsteuer fällig. Die Leistungen seien als Einheit zu behandeln. Hierfür greife insgesamt das gesetzliche Steuerprivileg der Wohlfahrtsverbände.

Dienste müssen Patienten zu Gute kommen

Danach sind anerkannte Wohlfahrtsverbände und ihre Mitgliedsvereine von der Umsatzsteuer befreit, wenn gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Dienste unmittelbar dem "begünstigten Personenkreis zugute kommen", hier also den Patienten.

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. So nehme die Leitstelle die Anrufe unmittelbar von den Patienten entgegen. Die Rettungsfahrer seien häufig in die Versorgung der Patienten mit eingebunden.

Darauf, dass vertraglich gesehen die Leistungen für die Kassenärztliche Vereinigung und nicht für die Patienten erbracht werden, komme es nicht an. (mwo)

Az.: V R 13/12

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