Stimmt alles bei den Regelleistungsvolumen? Daran haben nicht nur Ärzte Zweifel

Beflügelt durch die unterschiedlichen Fallwerte in den KVen sind Zweifel daran aufgekommen, ob bei der Honorarverteilung die Beschlüsse des Bewertungsausschusses richtig umgesetzt wurden. Das gilt auch für die Berechnung der Regelleistungsvolumen (RLV).

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Muster eines RLV-Bescheids: Stimmen die Fallzahlen, gibt es einen Zuschlag? Darauf sollten Ärzte unter anderem achten.

Muster eines RLV-Bescheids: Stimmen die Fallzahlen, gibt es einen Zuschlag? Darauf sollten Ärzte unter anderem achten.

© Foto: hans12www.fotolia.de/Montage: sth

Zeit ist noch für einige Ärzte. Zeit, um gegen das jeweilige Regelleistungsvolumen Widerspruch einzulegen. Manche Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Bescheide Ende des vergangenen Jahres erst so spät an die Vertragsärzte rausgeschickt, dass die Widerspruchsfrist für viele Praxischefs noch nicht abgelaufen sein dürfte. "Ich empfehle jedem Arzt, Widerspruch gegen das RLV einzulegen, auch wenn er meint, gut dazustehen", sagt Arztrechtler Dr. Ronny Hildebrandt von der Kanzlei Dierks und Bohle in Berlin.

In 50 Schritten zum Regelleistungsvolumen

Denn ob bei der Berechnung der Regelleistungsvolumen alles richtig gemacht wurde, daran zweifeln aus eigener Betroffenheit nicht nur viele Praxischefs, sondern auch Medizinrechtler. Hildebrandt: "Ob die KVen die Fallwerte der Arztgruppen, die durchschnittlichen Fallzahlen oder die Trennung der Hausarzt- und Facharzttöpfe richtig berechnet haben, das ist noch gar nicht klar."

In Berlin, so berichtet Hildebrandt, wurden Verzögerungen bei der Berechnung der RLV schon einmal damit begründet, dass diese 50 Berechnungsschritte umfassten. "Es ist anzunehmen, dass dabei auch mal was durcheinandergegangen ist."

Auch bei der Umsetzung der Bundesvorgaben zur Honorarverteilung lassen einige Verträge zwischen KVen und Kassen Fragen aufkommen. In Niedersachsen zum Beispiel werden nach Angaben von Hildebrandt Ärzte, die ihre Vertragsarztzulassung auf die Hälfte reduzieren, wie Jobsharer behandelt. Für sie wird eine feste Obergrenze festgelegt, die nicht überschritten werden darf. Eine Abstaffelung, wie beim Überschreiten des RLV vorgesehen, gibt es nicht.

Diese Regelung gilt auch für Teilzeitangestellte, was besonders Medizinischen Versorgungszentren eine Fallzahlsteigerung erschwert. "Für diese Vereinbarung gibt es überhaupt keine Stütze im Gesetz oder in dem Beschluss des Bewertungsausschusses", sagt Arztrechtler Hildebrandt.

Nicht dem Wortlaut des Bewertungsausschuss-Beschlusses folgt auch die KV Schleswig-Holstein bei der Berechnung der Arztfälle in fachungleichen Gemeinschaftspraxen. Dort ist vorgesehen, dass zum Beispiel in Zweiergesellschaften jeder Patient, der von beiden Ärzten behandelt wird, nur als halber und nicht als ganzer Arztfall gilt. Diese Vorgehensweise sieht die KV als vertretbar an, "da wir den Beschluss für interpretationsfähig halten", so Vorstandsmitglied Dr. Ralph Ennenbach.

Klares Ziel der KV: Eine Verdoppelung der Arztfälle soll vermieden werden, um so nicht in Zukunft den Fallwert in den Keller zu treiben. Überhaupt, so Ennenbach, gebe es schon Pläne, die Arztfallberechnung durch eine Regelung zu ersetzen, "die unserer entspricht".

Zuschlag birgt Zündstoff

Viele Fragen wirft auch der RLV-Zuschlag für arztgruppen- oder schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen in Höhe von zehn Prozent auf. Er gehört absehbar zu den Punkten des Bewertungsausschuss-Beschlusses, der die Sozialgerichte in Zukunft noch beschäftigen wird. Denn wann eine Gemeinschaftspraxis als dergestalt fachgleich gilt, dass für sie der Aufschlag gezahlt werden müsste, darüber gehen die Ansichten von KVen einerseits sowie Ärzten und Juristen andererseits auseinander.

Klärungsbedarf hinsichtlich des Aufschlags könnte auch bei solchen Gemeinschaftspraxen entstehen, in denen zum Beispiel zwei Hausärzte und ein Orthopäde gemeinsam Patienten behandeln. Solche Gesellschaften gelten per se als fachungleich. "Nach Sinn und Zweck" wäre es aber durchaus gerechtfertigt, wenigstens den fachgleichen Hausärzten den RLV-Zuschlag zu geben, sagt Stefan Rohpeter von der Kanzlei Dithmar Westhelle in Kassel.

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