Ärzte-GmbH

Streit um Verbot vor Gericht

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz soll entscheiden, ob die Niederlassung in der Rechtsform einer GmbH erlaubt ist.

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KOBLENZ. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz verhandelt am Freitag zum Verbot einer "Ärzte-GmbH". Streitig ist, ob dies gegen die Berufsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Wird dies bejaht, würde sich der Druck erhöhen, auch Vertragsärzten die Niederlassung in Form einer GmbH zu erlauben.

Der Kläger ist Dermatologe und will eine Praxis in der Rechtsform einer GmbH gründen. Das Amtsgericht Mainz verweigerte ihm jedoch den Eintrag ins Handelsregister. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken legte den Streit dem Verfassungsgerichtshof vor.

Ärzten ist die Niederlassung in der Rechtsform einer GmbH nur in einem Teil der Bundesländer erlaubt. Nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz ist dies nicht zulässig. Vertragsärzte können nach den Zulassungsregelungen bundesweit weder eine Einzelpraxis noch eine Berufsausübungsgemeinschaft als GmbH anmelden. Soweit eine "Heilkunde-GmbH" überhaupt zulässig ist, bilden Vertragsärzte teils Praxisgemeinschaften mit einer GmbH, wobei letztere dann nur Privatpatienten versorgen darf. Möglich ist es dann auch, der GmbH lediglich die Betriebsführung einer Berufsausübungsgemeinschaft zu übertragen. Ansonsten bleibt Vertragsärzten nur die Gründung eines MVZ, das immer als GmbH betrieben werden darf. Genau darauf stellt nun das OLG Zweibrücken ab. Frühere Bedenken gegen die Niederlassung von Ärzten in einer GmbH hätten sich offenkundig nicht bestätigt und seien jedenfalls nach heutigen Maßstäben unbegründet. Insbesondere sei die persönliche Leistungserbringung von der Rechtsform unberührt.

Laut GmbH-Gesetz stehe diese Rechtsform aber "grundsätzlich zur Verfolgung jedes gesetzlich zulässigen Zwecks zur Verfügung". Dabei sei es allgemein anerkannt, dass dies auch freiberufliche Tätigkeiten umfasse. Auch Rechtsanwälte und sogar Zahnärzte könnten eine GmbH gründen. Das Verbot für Ärzte sei daher gleichheitswidrig und greife unzulässig in deren Berufsfreiheit ein, meint das OLG. Sollten die rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter dem OLG folgen, hätte dies direkte Auswirkung nur für die Behandlung von Privatpatienten. Für das bundesweit einheitliche Zulassungsrecht für Vertragsärzte ist das hohe Landes-Gericht nicht zuständig. Eine Entscheidung zugunsten des Dermatologen würde aber wohl den Druck erhöhen, die Rechtsform der GmbH auch für Vertragsarzt-Praxen zu öffnen.

Der Verfassungsgerichtshof will allerdings auch prüfen, ob sich das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz weniger einschneidend und damit verfassungskonform auslegen lässt. Sein Urteil wird er wohl noch nicht am Verhandlungstag verkünden. Voraussichtlich soll es den Beteiligten im April zugestellt werden. (mwo)

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz; Az.: VGH N 4/16 und N 5/16

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